Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

1308 
Teil A. 
1. § 1 Ziffer 4 Absatz 1 Buchstabe h hat zu lauten: 
h) ein Wohlfahrtsamt in Rosenheim für die Arbeiter= und Angestelltenversicherung 
im Bereiche der Verkehrsanstalten. 
2. § 5 Ziffer 2 wird gestrichen. Die Ziffern 3—6 erhalten die Nummern 2—5. 
3. In §6 Ziffer 4 Absatz 1 ist statt der Worte „des Versicherungsamtes“ zu setzen: 
„des Wohlfahrtsamts“. 
4. § 6 Ziffer 4 Absatz 2 hat zu lauten: 
Die gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten des Wohlfahrtsamts als Aus- 
führungsbehörde im Sinne des § 892 der Reichsversicherungsordnung werden 
hiedurch nicht berührt. 
Teil B. 
1. 8§ 1 Ziffer 4 Absatz 2 hat zu lauten: 
Die Geschäfte der Arbeiter= und Angestelltenversicherung im Bereiche der 
Post- und Telegraphenverwaltung werden durch das Wohlfahrtsamt in Rosenheim 
(& 1, 4h der Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen) wahrgenommen. 
2. In § 6 Ziffer 4 Absatz 1 ist statt der Worte „des Versicherungsamtes“ zu setzen: 
„des Wohlfahrtsamts“. 
3. § 6 Ziffer 4 Absatz 2 hat zu lauten: 
Die gesetzlichen Befugnisse und Obliegenheiten des Wohlfahrtsamts als 
Ausführungsbehörde im Sinne des § 892 der Reichsversicherungsordnung werden 
hiedurch nicht berührt. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. 
München, den 31. Dezember 1912. 
Ludwig, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
v. Seidlein. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrat v. Völcker.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.