Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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2. Im88 „Drucksachen“ ist im Abs. nals zweiter Satz einzuschalten: 
Unter der gleichen Voraussetzung und unter den für Drucksachen geltenden allgemeinen 
und den nachfolgenden besonderen Versendungsbedingungen werden die zum Gebrauche der 
Blinden bestimmten Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben gegen die dafür 
unter Xu#festgesetzte Gebühr befördert. 
Am Schlusse desselben Abs. (1) ist nach Ersetzung des Punktes 
durch ein Semikolon hinzuzufügen: 
ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in gewöhnlicher Schrift 
und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den Biüchern usw. 
enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die 
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben. 
3. Im § 8 ist am Schlusse des Abs. v einzufügen: 
Die Ausschrift der offenen Blindenschriftsendungen muß in gewöhnlichen Schriftzeichen her- 
gestellt und mit dem Vermerke „Blindenschrift“ versehen sein. 
4. Im § 8 ist als vorletzter Satz des Abs. uu einzuschalten. 
Für Blindenschriftsendungen beträgt die Gebühr: 
bis 50 g einschließlich . 3 Pf., 
über 50g „ 100 „ „ 5 „, 
„ 100 „ „ 1 kg „ 10 „, 
„ 1 kg „ 2„ „ . 20 „ 
„ 2„„ 3 „ „ . 30 „ 
5. Im § 21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist in Abs. vu# statt „gleich nach 
der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen“ zu setzen: 
nach den Vorschriften für das Abtragen von Eilsendungen (§ 22, U#) bestellen zu lassen. 
6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ ist statt 
des zweiten Satzes des Abs. uu zu setzen: 
Die mit dem Offnen beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders 
verpflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von der 
Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Hausnummer) sowie 
nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu nehmen, sich aber jeder 
weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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