Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte“ erhält 
der zweite Satz des Abs. III folgende Fassung: 
Dort erfolgt zur Feststellung des Absenders die Eröffnung der Sendung. 
Die damit beauftragten Beamten sind zu strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichtet; sie haben bei den in den Sendungen enthaltenen Mitteilungen nur von 
der Unterschrift, der Angabe des Wohnorts und der Wohnung (Straße und Haus- 
nummer) sowie nötigenfalls von der inneren Adresse und der Anrede Kenntnis zu 
nehmen, sich aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1913 in Kraft. 
München, den 31. Dezember 1912. 
v. Seidlein. 
  
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur allergnädigst bewogen gefunden, dem K. Käm- 
Annahme einer fremden Dekoration, merer, Oberstleutnant àl. s. der Armee und 
Oberstzeremonienmeister Maximilian Grafen 
von Moy die Bewilligung zur Annahme 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. und zum Tragen des ihm von Seiner Majestät 
Seine Königliche Hoheit Prinz Lud= dem Deutschen Kaiser und König von Preußen 
wig, des Königreichs Bayern Verweser, verliehenen K. Preußischen Roten Adler-Ordens 
haben Sich unterm 26. Dezember 1912 I. Klasse zu erteilen.
	        
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