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weisen. Der Rechtsanwalt Dr. Roßteuscher in Augsburg erhob hierauf am 18. Januar 1911
namens der Therese Renz gegen die Versicherungsanstalt für Schwaben und Neuburg Klage
zum Amtsgericht Augsburg mit dem Antrage, die Beklagte durch ein für vorläufig voll-
streckbar zu erklärendes Urteil zur Zahlung von 10 —& an die Klägerin zu verurteilen.
Mit der Rechtskraft der Rentenfestsetzung erlange der Bezugsberechtigte ein Recht auf Aus-
zahlung der Rente gegen die Versicherungsanstalt. Die Auszahlung erfolge auf Anweisung
des Vorstandes der Versicherungsanstalt durch die Postverwaltung, die nur einen gesetzlich
festgesetzten Auftrag vollziehe, ohne in eine rechtliche Beziehung zu dem Bezugsberechtigten zu
treten. Das Gleiche gelte auch von der die Unterschrift unter der Quittung beglaubigenden Ge-
meindebehörde. Dem Bezugsberechtigten hafte ausschließlich die Versicherungsanstalt, der allen-
falls ein Rückgriffsrecht zustehe. Die Versicherungsanstalt für Schwaben und Neuburg ersuchte
am 4. Februar 1911 die Oberpostdirektion Augsburg, die Postbehörde Lechhausen anzuweisen,
den streitigen Betrag der Therese Renz auszuzahlen, wobei sie sich den Rückgriff gegen die etwa an
der Doppelzahlung schuldhaft beteiligte Behörde vorbehielt. Die Oberpostdirektion Augsburg legte
dieses Ersuchen als die von ihr nach der Lage der Sache für nötig erachtete besondere neue Zahlungs-
anweisung aus. Zufolge ihrer Weisung zahlte das Postamt Lechhausen die Rente an
Therese Renz; es war daher vor dem Prozeßgericht am 10. Februar 1911 nur über die
Kostenfrage zu verhandeln. Der Vorstand der Versicherungsanstalt beantragte die Abweisung
der Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts. Er führte aus, die Versicherungsanstalt
könne und wolle ihre Verpflichtung zur Zahlung der am 1. Dezember 1910 fällig gewordenen
Rente nicht bestreiten; auf ihre Vorstellung bei der Oberpostdirektion sei auch die nachträg-
liche Auszahlung der Rente veranlaßt worden. Gegen die Verweigerung der Auszahlung
hätte sich die Klägerin mit einer Beschwerde an die Oberpostdirektion und von da allenfalls
an das Verkehrsministerium wenden müssen. Der Rechtsweg habe aber der Klägerin nicht
zugestanden, da es sich nicht um ein privatrechtliches Verhältnis handle.
Das Amtsgericht Augsburg erklärte durch das am 17. Februar 1911 verkündete Urteil
den Rechtsweg für unzulässig und legte der Klägerin die Kosten des Rechtswegs auf. Die
Klägerin mache einen Anspruch geltend, der im Invalidenversicherungsgesetze vom 15. Juli 1899
wurzle. Nach der Zweckbestimmung dieses Gesetzes, der inneren Einrichtung der Versicherung,
dem im Gesetz aufgestellten Versicherungszwange könne es keinem Zweifel unterliegen, daß
die Vorschriften des Gesetzes, insbesondere auch die Voraussetzungen, unter denen die Ver-
sicherungsanstalten zur Entrichtung einer Rente an den Versicherten verpflichtet sind, aus-
schließlich dem öffentlichen Rechte angehören. Die Leistungen der Versicherungsanstalten seien
öffentlichrechtlicher Natur. Der Rechtsgrund sei das Vorhandensein der gesetzlichen Voraus-
setzung ihrer Gewährung, nicht die Beitragszahlung des Versicherten; die Grundlage für die
Ansprüche der Versicherten bilde nicht ein privatrechtlicher Vertrag, sondern die dem öffent-