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lichen Recht angehörende Gesetzesvorschrift. Der Staat habe weniger im Interesse der
Einzelnen als im Interesse der Gesamtheit und des öffentlichen Wohles die Fürsorge für
einzelne Berufsklassen gegen die im Falle der Erwerbsunfähigkeit drohenden Gefahren über-
nommen; die in Erfüllung dieser staatlichen Fürsorge gewährte Rente sei daher nicht Ausfluß
einer privatrechtlichen, sondern einer öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Demgemäß könne die
Behauptung, die Versicherungsanstalt habe ihre Verpflichtung einem Rentenberechtigten gegen-
über nicht erfüllt, nicht zum Gegenstand einer bei einem bürgerlichen Gericht erhobenen
Klage gemacht werden. Diese Verpflichtung sei nur im Verwaltungsweg erzwingbar, etwa
im Wege der Beschwerde gegen die mit der Auszahlung der Renten betraute Postbehörde
oder gegen die Versicherungsanstalt. Der Umstand, daß die Rente im vorliegenden
Falle rechtskräftig festgestellt war, vermöge an der öffentlichrechtlichen Natur der An-
sprüche und Verpflichtungen nichts zu ändern, denn die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs
durch die Versicherungsanstalt sei nicht im Stande ein Verhältnis des öffentlichen Rechtes in
ein privatrechtliches Verhältnis umzuwandeln. Die Frage, welches Rechtsmittel dem Ver-
sicherten zustehe, wenn wegen unbefugter anderweitiger Abhebung die Auszahlung der rechtskräftig
festgesetzten Rente verweigert werde, habe auch die mit der Vorberatung des Gesetzentwurfs
befaßte Reichstagskommission beschäftigt. Von den verbündeten Regierungen sei damals
erklärt worden, daß in einem solchen Falle dem Versicherten das Rechtsmittel der Beschwerde,
also der Verwaltungsweg zustehe. Allerdings sei dagegen eingewendet worden, daß in einem
solchen Falle den Versicherten auch der Rechtsweg gegen die Versicherungsanstalt zuerkannt
werden müsse; allein diese Auffassung habe die Billigung der Regierungen nicht gefunden.
Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt Dr. Roßteuscher namens der Therese Renz
die Berufung zum Landgericht Augsburg ein mit dem Antrage, das angefochtene Urteil dahin
zu ändern, daß die Beklagte die Kosten des Rechtswegs zu tragen habe. Zur Verhandlung
über die Berufung wurde Termin auf den 21. März 1911 bestimmt. Der Anwalt der
Klägerin begründete die Berufung in einem Schriftsatze vom 4. März 1911, indem er
folgendes ausführte. Da nur ein Urteil über die Tragung der Kosten beantragt war, hätte
sich der Erstrichter auf diesen Ausspruch beschränken müssen und die Frage der Zulässigkeit
des Rechtswegs allenfalls in den Gründen erörtern können; es wäre dann das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde nach dem § 99 der Zivilprozeßordnung zulässig gewesen. Daß
der geltend gemachte Rechtsanspruch seinem Entstehungsgrunde nach in einem öffentlichrecht-
lichen Verhältnisse wurzle, schließe die Entscheidung durch die Zivilgerichte nicht aus. Durch
die rechtskräftige Zuerkennung der Rente erwerbe der Rentenberechtigte einen Rechtsanspruch
auf die Auszahlung der Rente; dieser Anspruch richte sich gegen die zuständige Versicherungs-
anstalt. Der § 123 des Invalidengesetzes, der von der Auszahlung handelt, gebe über die
hier streitige Frage keinen Aufschluß. Die in der Reichstagskommission von den verbündeten
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