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rechtliche Ansprüche von der Art des in Frage stehenden zu entscheiden habe. Hier könne
nur ein Zweifel darüber bestehen, ob die Versicherungsanstalt den Rentenberechtigten neuer—
dings einzuweisen habe, oder ob die Postanstalt zur Auszahlung auch ohne Neueinweisung
verpflichtet sei; keinesfalls aber gehöre die Sache vor den Zivilrichter. Die in der Berufungs—
begründung gegen die Ansicht der verbündeten Regierungen geäußerten Bedenken seien un—
stichhaltig. Nach einer in der Sache Renz von der Oberpostdirektion Augsburg eingeholten
Entschließung des Verkehrsministeriums habe sich die Postverwaltung in einem Falle wie
dem vorliegenden darüber schlüssig zu machen, ob der Rentenberechtigte ihr den Beweis ge—
liefert hat, daß die erste Abhebung der Rente auf Grund einer gefälschten Quittung
von einem Unberechtigten geschehen ist. Wenn eine fortdauernde Rente in Frage steht,
habe sie die Beweisfrage für die vorläufige Auszahlung in einem für den Renten—
berechtigten günstigen Sinne zu würdigen. Die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde
könne also unter Umständen erfolgreich sein. Aber auch eine Beschwerde an das
Reichsversicherungsamt oder an das Landesversicherungsamt sei nach dem 8 108 des
Invalidenversicherungsgesetzes möglich, insbesondere wenn man eine Verpflichtung der Ver-
sicherungsanstalt zu einer neuerlichen Einweisung annehme. Aber auch sonst könne das
Reichs= oder Landesversicherungsamt auf die Art der Geschäftsführung der Versicherungs-
anstalt einwirken, da nicht eine Rentenfestsetzung für den einen in Frage kommenden Aus-
zahlungsfall in Frage stehe, sondern eine Leistungspflicht auf Grund der schon erfolgten
Rentenfestsetzung. Aus all dem ergebe sich, daß kein Anlaß bestehe, von der Regel abzu-
weichen, daß zur Entscheidung über Ansprüche des öffentlichen Rechtes ausschließlich die Ver-
waltungsbehörden zuständig sind. Die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Hauptsache
umfasse selbstverständlich auch die Entscheidung über die Kosten.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts Weigl wurde dem Rechtsanwalt Dr. Roßteuscher
zugestellt. Eine weitere Denkschrift ist nicht eingegangen. Zu der heutigen mündlichen
Verhandlung erschienen für die Klägerin der Rechtsanwalt Dr. Roßteuscher, für die
Beklagte der Rechtsanwalt Justizrat Weigl.
Der Berichterstatter hielt zunächst Vortrag über die bisherigen Verhandlungen und gab
dabei den Inhalt der wichtigeren Aktenstücke bekannt. Der Vertreter der Klägerin stellte
hierauf den Antrag, den Rechtsweg für zulässig zu erklären und begründete ihn im wesent-
lichen mit den gleichen Ausführungen wie in der Berufungsbegründung. Der Vertreter der
Versicherungsanstalt trat diesen Ausführungen im wesentlichen mit denselben Gründen ent-
gegen, die er in der Denkschrift geltend gemacht hatte und beantragte auszusprechen, daß
der Rechtsweg nicht zulässig ist. Den gleichen Antrag stellte und begründete der General-
staatsanwalt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts ist zulässig. Allerdings hat das Amtsgericht