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Augsburg den Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Kompetenzkonflikt wurde nach der
Einlegung der Berufung erhoben, ehe in der Berufungsinstanz verhandelt worden war. Das
Berufungsgericht hatte also noch keine Handlung vorgenommen, durch die es zu erkennen
gegeben hätte, daß es sich für zuständig hält. Die Zulässigkeit der Erhebung des Kompetenz-
konflikts ist aber, wie in neuerer Zeit wiederholt ausgesprochen wurde, hievon nicht abhängig,
sondern es genügt nach Artikel 8 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der
Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwal-
tungsgerichtshofe betreffend, für die Erhebung des sogenannten bejahenden Kompetenzkonflikts,
daß die Sache, in der die Verwaltungsbehörde den Rechtsweg für unzulässig erachtet, bei
einem Gericht anhängig ist (Erkenntnisse des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte vom
25. November 1902, Sammlung Bd. I S. 299, vom 17. November 1908, Beilage I
zum Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1909 und vom 31. Mai 1910, Beilage III
zum Gesetz= und Verordnungsblatte vom Jahre 1910). Diese Voraussetzung ist hier
gegeben; dagegen liegt der im Artikel 8 Absatz 2 erwähnte Ausnahmefall der rechtskräftigen
Feststellung der Zulässigkeit des Rechtswegs durch gerichtliches Urteil nicht vor.
Auch in Bezug auf die Entscheidung über die Tragung der Kosten allein ist schon
die Erhebung des Kompetenzkonflikts für zulässig erachtet worden. (Erkenntnisse des Obersten
Gerichtshofs vom 9. Mai 1851 und 2. August 1869 [Moritz, Sammlung der oberst-
richterlichen Plenarbeschlüsse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und der Erkenntnisse über
Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden Bd. I S. 331 ff. Bd. IV.
S. 457 ff.). Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn, wie im vorliegenden Falle
bei der Entscheidung über die Tragung der Kosten in erster Reihe über die Zuständigkeit
für die Entscheidung in der Hauptsache und im Falle der Annahme der Zulässigkeit des
Rechtsweges darüber zu entscheiden ist, ob zur Zeit der Klagestellung der geltend gemachte
Anspruch begründet war. Es wäre sonst möglich, daß ein Gericht über eine dem Rechts-
weg entzogene Sache eine Entscheidung wenn auch nur in den Urteilsgründen trifft. Abgesehen
hievon ist als Wille des Gesetzes anzunehmen, daß von den Gerichten nicht eine Kosten-
entscheidung gegen einen Beklagten erlassen wird, der vor den Gerichten gar nicht hätte ver-
klagt werden dürfen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Entscheidung über
die Tragung der Kosten von dem Gericht auch dann zu erlassen ist, wenn der Gerichtshof
für Kompetenzkonflikte den Rechtsweg für unzulässig erklärt; denn diese im Artikel 21 des
Gesetzes vom 18. August 1879 vorgesehene Entscheidung hat eine andere rechtliche Grund-
lage als der von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellte Antrag, die Beklagte zur
Tragung der Kosten zu verurteilen.
Bei der sachlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß sich die Zuständigkeit für
die Entscheidung über die Tragung der Kosten nach der Zuständigkeit für die Entscheidung