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seitigkeitsverhältnis im Sinne des Privatrechts besteht. Die Entrichtung der Beiträge ist
nicht der Grund der Versicherungsleistung sondern nur eine der finanziellen Bedingungen
für ihre Ermöglichung und zugleich nebst Anderem ein Maßstab für die Höhe der Rente
(S. Rosin a. a. O. Bd. 1 § 42 zu Art. 24a). Aus sozialpolitischen Gründen (militärische
Dienstleistungen, Krankheit und zeitweise Erwerbsunfähigkeit) werden unter gewissen Um-
ständen die Beiträge erlassen, gleichwohl aber Beitragswochen in Anrechnung gebracht; auch
nach dem Eintritte der Erwerbsunfähigkeit wird eine nachträgliche Entrichtung von Beiträgen
zugelassen (§§ 30, 146 des Invalidenversicherungsgesetzes, s. hiezu Rosin, Die Rechtsnatur
der Arbeiterversicherung 1908, S. 88, 89). Die Entrichtung der Beiträge begründet nicht
stets bei dem Hinzutritte der übrigen Voraussetzungen den Anspruch auf Rente, sondern an sich
nur die widerlegbare Vermutung für das Bestehen eines den Vorschriften des Gesetzes ent-
sprechenden Versicherungsverhältnisses (§ 147 des Invalidenversicherungsgesetzes; siehe hiezu
Rosin, Die Rechtsnatur der Arbeiterversicherung S. 106). Der Anspruch auf die Rente ist
nicht dem Einzelnen als solchem verliehen, sondern als dem Angehörigen einer Berufsklasse,
der zur Hebung des Gemeinwohls die soziale Fürsorge des Staates gilt. Aus all dem ergibt
sich, daß die Ansprüche der Versicherten öffentlich-rechtlicher Natur sind. Hiefür haben sich
außer Rosin (Das Recht der Arbeiterversicherung Bd. I § 9 zu Note 67; Die Rechts-
natur der Arbeiterversicherung S. 134) und Piloty (Das Reichsunfallversicherungsrecht
Bd. 1 S. 168 ff. und Bd. II S. 491) — dieser zwar für den Unfallversicherungs-
anspruch, aber unter Ausführungen, die im wesentlichen auch auf den Anspruch auf Inva-
liden= und Altersrente zutreffen — insbesondere auch Laband (Das Staatsrecht des Deutschen
Reiches 4. Aufl. Bd. III § 82 S. 268 und 314) und Seydel (Bayerisches Staatsrecht
2. Aufl. § 307 S. 145 ff.) ausgesprochen.
Entsprechend dem — auch für das bayerische Recht geltenden — Grundsatze, daß
Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verhältnissen durch die Verwaltungsbehörden verbeschieden
werden, weist das Invalidenversicherungsgesetz die Entscheidung über entstehende Streitig-
keiten den Verwaltungsbehörden, dem Verwaltungsstreitverfahren oder besonderen Schieds-
gerichten zu, während es den Rechtsweg gegen die Versicherungsanstalt — abgesehen von
dem Vorbehalte zu Gunsten Dritter im § 132 des Gesetzes vom Jahre 1889, § 109
des Gesetzes vom Jahre 1899 — hiefür nirgends vorsieht (siehe hiezu die §§ 12, 13, 68,
77, 79, 80, 90, 93, 95, 122 bis 124, 132 des Gesetzes vom Jahre 1889 und die
§8§ 23, 24, 50, 102, 109, 113, 114, 116, 128, 129, 155 bis 157 des Gesetzes
vom Jahre 1899). Insbesondere ist die Feststellung der Renten den bürgerlichen Gerichten
entzogen und den Instanzen der Invalidenversicherung (außer der Versicherungsanstalt und
den Rentenstellen dem Schiedsgerichte und dem Reichsversicherungsamte) übertragen. Daß
die rechtskräftige Zuerkennung der Rente, der anerkennende und feststellende Bescheid, einen
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