Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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bürgerlich-rechtlichen Anspruch schafft, ist in keinem der beiden Gesetze ausgesprochen. Diese 
behandeln die über einen Anspruch auf Rente ergangenc rechtskräftige Entscheidung im § 82 
bezw. § 119 in Ansehung der Anfechtung wie ein Urteil der bürgerlichen Gerichte. Es wre 
hier Veranlassung gewesen, den aus dieser rechtskräftigen Zuerkennung folgenden Anspruch, 
falls dies beabsichtigt gewesen wäre, als einen Anspruch des bürgerlichen Rechtes zu erklären. 
Daraus, daß dies nicht geschehen ist, ist zu entnehmen, daß sich die rechtliche Natur des 
Anspruchs des Rentenberechtigten durch den anerkennenden und feststellenden Bescheid, durch 
die rechtskräftige Zuerkennung nicht ändert. Dies entspricht auch der Natur der nach den 
§§ 33, 34 des alten und den §§ 47, 48 des neuen Gesetzes von ihrem Rechtsgrunde 
nicht völlig losgelösten Anerkennung des Anspruchs und der Natur der rechtskräftigen Ent- 
scheidung; denn auch diese stellt hier den Anspruch nur fest, schafft ihn aber nicht. Zwar 
sagt das Reichsversicherungsamt (Amtliche Nachrichten des Reichsversicherungsamts, Inva- 
liditäts= und Altersversicherung, Jahrgang 1892 Seite 133 Nr. 187), daß in dem für 
die Alters= und Invaliditätsversicherung bestehenden Verfahren materielles Recht geschaffen 
werden soll, allein hiebei ist der Nachdruck auf die Worte „materielles Recht“, nicht auf 
das Wort „geschaffen“ zu legen; das Reichsversicherungsamt will hier dem Untersuchungs- 
grundsatze zu seinem Rechte verhelfen, nicht etwa den Bescheiden und Entscheidungen der 
Versicherungsbehörden eine rechtserzeugende Wirkung beimessen. Das Recht besteht kraft 
Gesetzes, es wird nicht im Verfahren nach den 88 75 ff. bezw. 112 ff. geschaffen (siehe 
Rosin, Das Recht der Arbeiterversicherung Bd. I § 95 zur Note 42; Piloty, Unfall- 
versicherungsrecht Bd. II § 78 S. 587). Auch sonst ist nicht einzusehen, warum der 
Anspruch auf Zahlung eine andere Rechtsnatur haben soll als der Anspruch auf Be- 
willigung der Rente; denn es ist selbstverständlich, daß das Gesetz sich nicht damit 
begnügen will, den Versicherten einen — gleichviel wie zu befriedigenden — Anspruch 
auf Rente zu verschaffen, sondern daß es die Rente selbst gewähren will. Zudem bietet 
das Gesetz selbst Anhaltspunkte für die Annahme, daß auch der Anspruch auf die festgestellte 
Rente öffentlich-rechtlicher Natur ist. Denn für die Streitigkeiten in Ansehung der Ent- 
ziehung und des Ruhens der Rente ist ebenfalls das Verfahren vor den Versicherungs- 
instanzen vorgesehen (§§ 33, 34, 85 des alten, §§ 47, 48, 121 des neuen Gesetzes). 
Auch das Ruhen der Rente, so lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt (§ 34 Nr. 4 
des Gesetzes vom Jahre 1889), nicht im Inlande seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (8 48 
Nr. 4 des Gesetzes vom Jahre 1899) und die dem Bundesrat erteilte Befugnis für be- 
stimmte Grenzgebiete oder bestimmte auswärtige Staaten diese Bestimmungen außer Kraft 
zu setzen, weisen auf die öffentlich-rechtliche Natur des Anspruchs auf die festgestellte Rente 
hin. Wenn auch Piloty a. a. O. in der Feststellung einen neuen formellen Verpflichtungs- 
grund erblickt, ähnlich wie die Anerkennung im bürgerlichen Rechte, so will er damit, wie
	        
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