Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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aus dem Zusammenhange seiner Ausführungen hervorgeht, nicht sagen, daß sich die rechtliche 
Natur des Anspruchs infolge der Feststellung ändert. 
Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs auf die festgestellte Rente ist zu 
folgern, daß er nicht vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Dem 
stehen allerdings die Ausführungen des Reichsgerichts (I. Zivilsenat) in dem Urteile vom 
14. Mai 1887 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 19 S. 67) entgegen, daß die nach 
Maßgabe des Gesetzes erfolgende, freilich auf keine andere Weise mögliche Feststellung der 
Entschädigung die Berufsgenossenschaft zur Schuldnerin einer Forderung macht, die, wenn- 
gleich die Berufsgenossenschaften auch auf dem Aufsichtswege zur Befriedigung der festgestellten 
Entschädigungsansprüche angehalten werden können, doch auch der Verfolgung vor den Zivil- 
gerichten fähig ist und in ein vollstreckbares Gebot der Zahlung umgesetzt werden kann. 
Hiebei erwähnt es auch den Fall, daß irrtümlich an einen Anderen als den Berechtigten 
gezahlt wurde und daß nun eine Ermittelung und Entscheidung nötig ist, ob der Anspruch 
befriedigt ist oder noch besteht. Es erscheint jedoch immerhin fraglich, ob das Reichsgericht 
auch in diesem nur nebenbei erwähnten Falle den Rechtsweg für zulässig erachtet hätte. 
Dazu kommt, daß der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts in den Urteilen vom 5. Juli 1888 
und vom 7. November 1895 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 21 S. 77, Bd. 36 S. 45) 
ausgesprochen hat, daß das Unfallversicherungsgesetz in Ansehung der von ihm selbst ein- 
geführten Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften den Rechtsweg ausschließt, und daß 
gerade der Anspruch auf die Zahlung der Entschädigungsforderung durch das Unfallversiche- 
rungsgesetz selbst eingeführt wurde. Gegen die Ausführungen des Urteils vom 14. Mai 1887 
spricht überdies der Umstand, daß bei der Umarbeitung der Arbeiterversicherungsgesetze die 
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten immer mehr den Verwaltungsbehörden und dem Ver- 
waltungsstreitverfahren überwiesen wurde. So die Entscheidung über die Ansprüche aus 
dem § 25 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900, die 
an die Stelle der Ansprüche aus dem § 8 des früheren Gesetzes getreten sind und 
hiebei allerdings eine Anderung erfahren haben, ohne daß diese jedoch eine andere Zu- 
ständigkeitsbestimmung unumgänglich notwendig gemacht hätte. Ferner kommen in dieser 
Hinsicht in Betracht die §§ 57b, 58 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom 
10. April 1892, die durch die Verweisungen in den anderen Arbeiterversicherungsgesetzen 
eine weite Ausdehnung gefunden haben, im Vergleiche mit dem § 58 des ursprünglichen 
Gesetzes vom 15. Juni 1883, der § 105 Absatz III des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes 
in der Fassung vom 5. Juli 1900, der § 15 Alsatz III des landwirtschaftlichen Unfall- 
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900 und der § 29 Atbsatz III des 
Bauunfallversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900. Auf dem Gebiete der 
Invalidenversicherung schlagen ein der § 50 des Gesetzes vom Jahre 1899 und die
	        
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