11
aus dem Zusammenhange seiner Ausführungen hervorgeht, nicht sagen, daß sich die rechtliche
Natur des Anspruchs infolge der Feststellung ändert.
Aus der öffentlich-rechtlichen Natur des Anspruchs auf die festgestellte Rente ist zu
folgern, daß er nicht vor den bürgerlichen Gerichten geltend gemacht werden kann. Dem
stehen allerdings die Ausführungen des Reichsgerichts (I. Zivilsenat) in dem Urteile vom
14. Mai 1887 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 19 S. 67) entgegen, daß die nach
Maßgabe des Gesetzes erfolgende, freilich auf keine andere Weise mögliche Feststellung der
Entschädigung die Berufsgenossenschaft zur Schuldnerin einer Forderung macht, die, wenn-
gleich die Berufsgenossenschaften auch auf dem Aufsichtswege zur Befriedigung der festgestellten
Entschädigungsansprüche angehalten werden können, doch auch der Verfolgung vor den Zivil-
gerichten fähig ist und in ein vollstreckbares Gebot der Zahlung umgesetzt werden kann.
Hiebei erwähnt es auch den Fall, daß irrtümlich an einen Anderen als den Berechtigten
gezahlt wurde und daß nun eine Ermittelung und Entscheidung nötig ist, ob der Anspruch
befriedigt ist oder noch besteht. Es erscheint jedoch immerhin fraglich, ob das Reichsgericht
auch in diesem nur nebenbei erwähnten Falle den Rechtsweg für zulässig erachtet hätte.
Dazu kommt, daß der 6. Zivilsenat des Reichsgerichts in den Urteilen vom 5. Juli 1888
und vom 7. November 1895 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 21 S. 77, Bd. 36 S. 45)
ausgesprochen hat, daß das Unfallversicherungsgesetz in Ansehung der von ihm selbst ein-
geführten Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften den Rechtsweg ausschließt, und daß
gerade der Anspruch auf die Zahlung der Entschädigungsforderung durch das Unfallversiche-
rungsgesetz selbst eingeführt wurde. Gegen die Ausführungen des Urteils vom 14. Mai 1887
spricht überdies der Umstand, daß bei der Umarbeitung der Arbeiterversicherungsgesetze die
Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten immer mehr den Verwaltungsbehörden und dem Ver-
waltungsstreitverfahren überwiesen wurde. So die Entscheidung über die Ansprüche aus
dem § 25 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900, die
an die Stelle der Ansprüche aus dem § 8 des früheren Gesetzes getreten sind und
hiebei allerdings eine Anderung erfahren haben, ohne daß diese jedoch eine andere Zu-
ständigkeitsbestimmung unumgänglich notwendig gemacht hätte. Ferner kommen in dieser
Hinsicht in Betracht die §§ 57b, 58 des Krankenversicherungsgesetzes in der Fassung vom
10. April 1892, die durch die Verweisungen in den anderen Arbeiterversicherungsgesetzen
eine weite Ausdehnung gefunden haben, im Vergleiche mit dem § 58 des ursprünglichen
Gesetzes vom 15. Juni 1883, der § 105 Absatz III des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
in der Fassung vom 5. Juli 1900, der § 15 Alsatz III des landwirtschaftlichen Unfall-
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900 und der § 29 Atbsatz III des
Bauunfallversicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. Juli 1900. Auf dem Gebiete der
Invalidenversicherung schlagen ein der § 50 des Gesetzes vom Jahre 1899 und die