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88 113 und 121 dieses Gesetzes im Vergleiche mit den §§ 76 und 85 des alten Gesetzes.
In der Hauptsache handelt es sich bei diesen neuen Zuständigkeitsbestimmungen um die
Ausfüllung von Lücken, die in der Rechtsprechung vielfach in dem Sinne gedeutet wurden,
daß für die in Frage stehenden Ansprüche der Rechtsweg zulässig sei. Daß die spätere
Gesetzgebung sich veranlaßt sah, die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden außer Zweifel
zu setzen, beweist, daß aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsbestimmung nicht
ohne Weiteres auf die Zulässigkeit des Rechtswegs geschlossen werden darf.
Ein weiterer Schluß auf die rechtliche Natur des Anspruchs ergibt sich aus dem
Auszahlungsgeschäfte selbst. Die Versicherungsanstalt ist zur Auszahlung weder berechtigt,
noch verpflichtet. Die Auszahlung liegt nach dem § 91 des Gesetzes vom Jahre 1889
und dem § 123 des Gesetzes vom Jahre 1899 der Postverwaltung ob. Die Versicherungs-
anstalt hat nur die Auszahlungs anweisung an die Post zu erlassen. Wenn auch der
Anspruch auf Zahlungsanweisung an einen Dritten bürgerlich-rechtlicher Natur sein kann,
so kommt doch in Betracht, daß die Zahlungsanweisung hier nur ein öffentlich-rechtlicher
Verwaltungsakt, sohin Ausfluß einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist. Dies geht auch
daraus hervor, daß der Anweisung im Gesetze nur nebenbei mit den Worten gedacht wird:
„Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der Versicherungsanstalt
vorschußweise durch die Postverwaltungen bewirkt“" (8§ 91 des Gesetzes vom
Jahre 1889, § 123 des Gesetzes vom Jahre 1899). Es kann nicht angenommen werden,
daß durch diese Ausdrucksweise eine bürgerlich-rechtliche Verpflichtung zur Zahlungsanweisung
begründet werden sollte, zumal in einem Gesetze, das sich sonst fast ausschließlich mit
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen beschäftigt.
Im vorliegenden Falle ist nicht auf Erlassung der Zahlungsanweisung, sondern sofort
auf Zahlung geklagt. Da jedoch die Klägerin den Anspruch damit begründet, daß sie renten-
berechtigt sei, die für den Dezember 1910 fällige Rente aber nicht erhalten habe, also einen
Anspruch nach dem Invalidenversicherungsgesetze geltend macht, sind für den Anspruch auch
in dieser Gestaltung die bürgerlichen Gerichte nicht zuständig. Hieran wird dadurch nichts
geändert, daß nicht streitig war, ob der Klägerin ein Rentenanspruch von 10 für den
Dezember 1910 überhaupt zustand, sondern nur ob der von der Versicherungsanstalt an sich
anerkannte Rentenanspruch dadurch mit Wirkung gegen die Klägerin getilgt worden ist, daß
die Rente von der Postanstalt Lechhausen an einen nach der Behauptung der Klägerin zum
Empfange Nichtberechtigten gezahlt wurde. Die Zahlung ist nicht ausschließlich ein Rechts-
geschäft des Privatrechts, sondern gehört auch dem Gebiete des öffentlichen Rechtes an.
Streitigkeiten in Bezug auf ein öffentlich-rechtliches Zahlungsgeschäft gehören vor die Ver-
waltungsbehörden, wenn der deshalb in Anspruch Genommene zu dem, der den Anspruch