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der Vollzug eines Rentengewährungsbescheides verweigert, so stehe nur die Aufsichtsbeschwerde
nach 8 125 Abs. 1 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes offen, der Rechtsweg aber sei aus—
geschlossen. Das Amtsgericht München verwarf durch das Zwischenurteil vom 27. Oktober 1911
die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und bestimmte zur Fortsetzung der mündlichen
Verhandlung in der Sache selbst Termin auf den 29. November 1911. Es nahm an,
daß der Anspruch des Versicherten auf Gewährung einer Rente ein „individueller Anspruch“
des Versicherten sei und führte unter Bezugnahme auf das Urteil des Reichsgerichts vom
14. Mai 1887 (Entsch. Bd. 19 S. 67 ff.) aus, daß den Organen der Unfallversicherung
zwar die Feststellung der Entschädigungen, aber nicht die Zwangsvollstreckung der rechts-
kräftigen Bescheide übertragen sei, daß daher in dieser Hinsicht die Zivilgerichtsbarkeit ein-
zutreten habe. In einem Schreiben vom 28. November 1911 erklärte das Bayerische
Landesversicherungsamt dem Amtsgerichte München gegenüber, daß es den Rechtsweg für
unzulässig erachte. Auf eine Anfrage des Gerichts bemerkte es in einem weiteren Schreiben
vom 15. Dezember 1911, daß es mit der Erklärung vom 28. November 1911 beabsichtigt
habe, den Kompetenzkonflikt zu erheben. Am 30. Januar 1912 reichte das Bayerische
Landesversicherungsamt eine Denkschrift ein. In dieser führte es aus, die Zuständigkeit
des Gerichtshofs für Kompetenzkonflikte erstrecke sich auch auf die nach reichsrechtlichen Normen
zu entscheidenden Angelegenheiten (Sammlung der Entscheidungen dieses Gerichtshofs Bd. 1
Nr. 26, 38). Die Zuständigkeit richte sich nach dem Wesen des behaupteten Rechts-
verhältnisses d. i. darnach, ob dieses Verhältnis dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht
angehöre (Sammlung Bd. 1 Nr. 55). Hier handle es sich um einen Anspruch auf grund
des Bauunfallversicherungsgesetzes. Die Arbeiterversicherung sei zweifellos eine öffentlich-
rechtliche Einrichtung (Sammlung Bd. 1 S. 176) und insbesondere seien die gegen die
Versicherungsträger gerichteten Fürsorgeansprüche ihrem ganzen Umfange nach öffentlich-
rechtlicher Natur und der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen (Rosin, Recht der
Arbeiterversicherung Bd. 1 § 97 III, 3 und Anmerkung 66 S. 788; Seydel Staatsrecht
2. Aufl. Bd 3 S. 183 insbesondere Anmerkung 2). Der Fürsorgeanspruch des Johann Renner
gegen die Baugewerksberufsgenossenschaft sei in deren Rentenbescheid vom 1. Juni 1911 rechts-
kräftig anerkannt. Die Kontrolle des Vollzugs der Anerkennung sei gesetzliche Aufgabe der
Aufsichtsbehörde der Genossenschaft (§ 125 Abs. 1I des Gewerbennfallversicherungsgesetzes), also in
Bayern des Landesversicherungsamtes. Wenn auch die Zwangsmittel, die der Aussichts-
behörde gegeben sind, nicht so ausgiebig bemessen seien wie z. B. in der Gemeindeordnung
bei der Regelung der Staatsaufsicht über die Gemeindebehörden, so stehe der Aufsichtsbehörde
doch das Recht der Verhängung von Ordnungsstrafen zu. Dadurch werde sie ihren An-
ordnungen den Vollzug sichern können. Tatsächlich hätten auch das Reichsversicherungsamt
und das Bayerische Landesversicherungsamt in ständiger Rechtsprechung den Zwangsvollzug
rechtskräftiger Erkenntnisse den Berufsgenossenschaften gegenüber für sich beansprucht. Dieser