18
Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kompetenzkonflikte zwischen den Ge-
richten und den Verwaltungsbehörden oder dem Verwaltungsgerichtshofe betreffend). Der
Umstand, daß es sich hier um eine Angelegenheit handelt, die dem Gebiete der durch Reichs-
gesetze geregelten Unfallversicherung angehört, steht der Erhebung des Zuständigkeitsstreites
vor dem bayerischen Gerichtshofe für Kompetenzkonflikte nicht entgegen. Der Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 1879 überweist allgemein, ohne Unterscheidung zwischen Reichs-
und Landesgesetzen, die Streitigkeiten zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden
oder dem Verwaltungsgerichtshofe über die Zulässigkeit des Rechtsweges dem genannten
Gerichtshofe zur Entscheidung und dieser hat auch schon wiederholt über die Zulässigkeit des
Rechtsweges auch in reichsgesetzlich geregelten Angelegenheiten entschieden (Vgl. Sammlung
der Entsch. des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte Band 1 Nr. 11, 25, 26, 30, 33,
38, 44). Daß das Bayerische Landesversicherungsamt als eine für das ganze Königreich
errichtete Zeutralverwaltungsstelle zur Erhebung des Zuständigkeitsstreits befugt ist, steht
außer Zweifel (Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1879 mit § 1 der Verordnung
vom 29. Mai 1886, die Errichtung eines Landesversicherungsamtes betreffend).
In der Sache selbst kommt Folgendes in Betracht.
Die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter gegen die Folgen von Betriebsunfällen wird
in der Begründung des Entwurfs des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Verh.
des Reichstags 5. Legislaturperiode IV. Session 1884 III. Bd. Anlagen S. 66) als eine
nicht dem Gebiete des Privatrechts, sondern dem Bereiche der öffentlich-rechtlichen Verpflich-
tung angehörende Fürsorgepflicht bezeichnet, die im Interesse des Staates und der Gesellschaft
gelegen ist. Der Anspruch des Versicherten auf die Unfallrente ist daher nicht auf dem
Rechtswege vor den bürgerlichen Gerichten zu verfolgen, sondern wird durch die Organe der
Unfallversicherung festgestellt. Dafür, daß der Anspruch durch die Feststellung seine rechtliche
Natur ändert, findet sich im Gesetze kein Anhalt. Der Anspruch steht dem Versicherten nicht
wegen seiner Person zu, sondern als Angehörigen der Arbeiterklasse, der die Fürsorge des
Staates gilt. Auch aus den Bestimmungen des § 94 des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
mit dem § 37 des Bauurnfallversicherungsgesetzes, wornach das Recht auf den Bezug der
Rente unter gewissen, dem Privatrechte nicht angehörenden Voraussetzungen ruht, ergibt
sich, daß es sich bei dem Anspruch auf die festgestellte Rente nicht um ein Individualrecht
des Versicherten handelt. Es kann daher den Ausführungen in der Entscheidung des Reichs-
gerichts vom 14. Mai 1887, daß der festgestellte Anspruch des Versicherten gegen die
Berufsgenossenschaft auch der Verfolgung vor den Zivilgerichten fähig ist und in ein voll-
streckbares Gebot der Zahlung umgesetzt werden kann, nicht beigepflichtet werden. Auch
Laß (das Prozeßrecht in Unfallversicherungssachen § 93 Ziff. III S. 572) verwirft diese
Ansicht und erachtet den ordentlichen Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten zu dem
Zweck, um die Zwangsvollstreckung der Bescheide und Urteile der Unfallversicherungsinstanzen