Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Ergänzungsheft zum Europäischen Geschichtskalender für 1865. (6a)

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Ergänzungsheft

über  das  Herzogthum  Schleswig  erworben  hat.  Nicht  die  Substanz,  sondern
nur  den  einstweiligen  Besitz  der  Errungenschaften  des  Wiener  Friedensvertrages
haben  die  beiden  Mächte  unter  sich  getheilt.  Sie  haben  die  definitive  Lösung
der  Souveränetätsfrage  einem  künftigen  Einverständnisse  vorbehalten.  Ew.  etc.
wissen,  daß  der  kais.  Hof  im  vollsten  Umfange  die  bindende  Kraft  dieses  Vorbehaltes
  anerkennt.  Waren  es  auch  nicht  Ansprüche  Preußens,  sondern  Rechte
des  deutschen  Bundes  und  Rechte  der  Herzogthümer,  welche  das  Motiv  zum
Kriege  gegen  Dänemark  bildeten,  so  erschien  es  doch  stets  dem  Kaiser,  unserm
allergn.  Herrn,  als  der  Stellung  der  beiden  deutschen  Großmächte  angemessen,
die  neuen  politischen  Gestaltungen,  die  aus  dem  Kriege  hervorgehen  mußten,
an  die  Bedingung  einer  freien  Vereinbarung  zwischen  den  Höfen  von  Wien
und  Berlin  zu  knüpfen.  Niemals  hat  Kaiser  Franz  Joseph  verkannt,  daß
eine  solche  Vereinbarung  dem  Staatsinteresse  Preußens  eine  gerechte  Befriedigung
  gewähren  müsse.  Aus  unverwerflichen  Beweisen  leuchtet  der  Wunsch

S.  M.  hervor,  durch  jedes  mögliche  Zugeständniß  die  endliche  Lösung  zu  erleichtern.

  Frei  von  jeder  Verantwortlichkeit  dafür,  daß  das  Ziel  bis  jetzt  unerreicht
  geblieben  ist,  steht  Oesterreich  noch  immer  der  Regierung  S.  M.  des
Königs  von  Preußen  dafür  ein,  daß  es  nichts  zulassen  werde,  was  der  vorbehaltenen
  Verständigung  zwischen  den  beiden  Mächten  präjudiciren  würde.
In  der  einstweiligen  Verwaltung  Holsteins  ist  jedoch  die  kais.  Regierung  nach
der  Uebereinkunft  von  Gastein  keiner  Controle  unterworfen.  Sie  ist  nicht  die
alleinige  Eigenthümerin  der  holsteinischen  Souveränetätsrechte,  aber  die  Art
der  Ausübung  derselben  ist  ihrem  eigenen  freien  Ermessen  überlassen.  Wie
überall,  so  vertritt  sie  auch  im  Norden  Deutschlands  hohe  conservative  Interessen,
  und  ist  ihre  ernste  Sorge,  daß  ihre  ganze  Aktion  in  Holstein  den
Anforderungen  dieser  Pflicht  entspreche.  Allein  ihr  Verfahren  in  Holstein
hängt  nur  von  ihren  eigenen  Eingebungen  ab,  und  sie  betrachtet  jede  einzelne
Frage,  welche  im  Bereiche  ihrer  dortigen  Administration  auftauchen  mag,  als
ausschließlich  zwischen  ihr  und  ihrem  Statthalter  schwebend,  jeder  andern
Einwirkung  aber  entzogen.  Dieselbe  Unabhängigkeit  räumt  sie  in  Schleswig
der  königlich  preußischen  Regierung  ein.

„Diese  unsere  Auffassung  der  Lage  ist  im  klaren  Wortlaute  der  Gasteiner
Bestimmungen  begründet.  Sie  ist  gerecht  gegen  Preußen,  wie  gegen  uns
selbst.  Sie  entspricht  dem  Gefühle  unserer  Würde,  sie  ist  von  der  nothwendigen
  Sorge  für  unsere  Interessen  gefordert.  Das  Berliner  Cabinet,  welchem
wir  dies  Alles  wiederholt  dargelegt  haben,  hat  daher  die  hier  abschriftlich  beiliegende
  Depesche  wohl  kaum  in  der  Erwartung  abfassen  können,  daß  wir  von
der  uns  so  bestimmt  und  deutlich  vorgezeichneten  Linie  des  Verhaltens  abweichen
  würden.

„Ich,  der  ich  diese  Zeilen  zu  schreiben  die  Ehre  habe,  unterhalte  persönlich
zu  gern  mit  dem  Frhrn.  v.  Werther  einen  vertrauensvollen  Verkehr,  als  daß
ich  Anstand  nehmen  sollte,  jedes  Ereigniß  des  Tages  mit  ihm  zu  besprechen.
Graf  Mensdorff  kann  ohne  Zweifel  dem  Frhrn.  v.  Werther  anvertrauen,  wie
die  Regierung  des  Kaisers  über  die  Zulassung  jener  Altonaer  Versammlung
denkt,  welcher  man  übrigens  in  Berlin  allzugroße  Wichtigkeit  beizulegen  scheint.

Der  Minister  des  Kaisers  aber  muß  den  Anspruch  des  königl.  preußischen  Gesandten,
  Rechenschaft  über  einen  Akt  der  Verwaltung  Holsteins  zu  erhalten,

entschieden  zurückweisen  und  ich  befolge,  indem  ich  dies  ausspreche,  nur  die
Befehle  meines  kais.  Herrn,  Allerhöchstwelchem  ich  die  Depesche  des  Herrn
Grafen  v.  Bismarck  zu  unterlegen  mir  zur  Pflicht  gemacht  habe.

„Durch  den  Gasteiner  Vertrag  -  so  bemerkt  das  Cabinet  von  Berlin,  -
ist  jedes  der  beiden  Herzogthümer  gleichsam  als  ein  anvertrautes  Pfand  der
Loyalität  des  einen  der  beiden  Mitbesitzer  übergeben.  Jeder  derselben  hat  das
Recht  zu  fordern,  daß  bis  zum  Eintritte  der  künftigen  Verständigung  das
Objekt  derselben  in  statu  quo  erhalten  werde.  Dem  ist  in  der  That  nicht
anders.  Aber  dieses  Recht  bezieht  sich  augenscheinlich  auf  die  ungeschmälerte