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Ergänzungsheft
über das Herzogthum Schleswig erworben hat. Nicht die Substanz, sondern
nur den einstweiligen Besitz der Errungenschaften des Wiener Friedensvertrages
haben die beiden Mächte unter sich getheilt. Sie haben die definitive Lösung
der Souveränetätsfrage einem künftigen Einverständnisse vorbehalten. Ew. etc.
wissen, daß der kais. Hof im vollsten Umfange die bindende Kraft dieses Vorbehaltes
anerkennt. Waren es auch nicht Ansprüche Preußens, sondern Rechte
des deutschen Bundes und Rechte der Herzogthümer, welche das Motiv zum
Kriege gegen Dänemark bildeten, so erschien es doch stets dem Kaiser, unserm
allergn. Herrn, als der Stellung der beiden deutschen Großmächte angemessen,
die neuen politischen Gestaltungen, die aus dem Kriege hervorgehen mußten,
an die Bedingung einer freien Vereinbarung zwischen den Höfen von Wien
und Berlin zu knüpfen. Niemals hat Kaiser Franz Joseph verkannt, daß
eine solche Vereinbarung dem Staatsinteresse Preußens eine gerechte Befriedigung
gewähren müsse. Aus unverwerflichen Beweisen leuchtet der Wunsch
S. M. hervor, durch jedes mögliche Zugeständniß die endliche Lösung zu erleichtern.
Frei von jeder Verantwortlichkeit dafür, daß das Ziel bis jetzt unerreicht
geblieben ist, steht Oesterreich noch immer der Regierung S. M. des
Königs von Preußen dafür ein, daß es nichts zulassen werde, was der vorbehaltenen
Verständigung zwischen den beiden Mächten präjudiciren würde.
In der einstweiligen Verwaltung Holsteins ist jedoch die kais. Regierung nach
der Uebereinkunft von Gastein keiner Controle unterworfen. Sie ist nicht die
alleinige Eigenthümerin der holsteinischen Souveränetätsrechte, aber die Art
der Ausübung derselben ist ihrem eigenen freien Ermessen überlassen. Wie
überall, so vertritt sie auch im Norden Deutschlands hohe conservative Interessen,
und ist ihre ernste Sorge, daß ihre ganze Aktion in Holstein den
Anforderungen dieser Pflicht entspreche. Allein ihr Verfahren in Holstein
hängt nur von ihren eigenen Eingebungen ab, und sie betrachtet jede einzelne
Frage, welche im Bereiche ihrer dortigen Administration auftauchen mag, als
ausschließlich zwischen ihr und ihrem Statthalter schwebend, jeder andern
Einwirkung aber entzogen. Dieselbe Unabhängigkeit räumt sie in Schleswig
der königlich preußischen Regierung ein.
„Diese unsere Auffassung der Lage ist im klaren Wortlaute der Gasteiner
Bestimmungen begründet. Sie ist gerecht gegen Preußen, wie gegen uns
selbst. Sie entspricht dem Gefühle unserer Würde, sie ist von der nothwendigen
Sorge für unsere Interessen gefordert. Das Berliner Cabinet, welchem
wir dies Alles wiederholt dargelegt haben, hat daher die hier abschriftlich beiliegende
Depesche wohl kaum in der Erwartung abfassen können, daß wir von
der uns so bestimmt und deutlich vorgezeichneten Linie des Verhaltens abweichen
würden.
„Ich, der ich diese Zeilen zu schreiben die Ehre habe, unterhalte persönlich
zu gern mit dem Frhrn. v. Werther einen vertrauensvollen Verkehr, als daß
ich Anstand nehmen sollte, jedes Ereigniß des Tages mit ihm zu besprechen.
Graf Mensdorff kann ohne Zweifel dem Frhrn. v. Werther anvertrauen, wie
die Regierung des Kaisers über die Zulassung jener Altonaer Versammlung
denkt, welcher man übrigens in Berlin allzugroße Wichtigkeit beizulegen scheint.
Der Minister des Kaisers aber muß den Anspruch des königl. preußischen Gesandten,
Rechenschaft über einen Akt der Verwaltung Holsteins zu erhalten,
entschieden zurückweisen und ich befolge, indem ich dies ausspreche, nur die
Befehle meines kais. Herrn, Allerhöchstwelchem ich die Depesche des Herrn
Grafen v. Bismarck zu unterlegen mir zur Pflicht gemacht habe.
„Durch den Gasteiner Vertrag - so bemerkt das Cabinet von Berlin, -
ist jedes der beiden Herzogthümer gleichsam als ein anvertrautes Pfand der
Loyalität des einen der beiden Mitbesitzer übergeben. Jeder derselben hat das
Recht zu fordern, daß bis zum Eintritte der künftigen Verständigung das
Objekt derselben in statu quo erhalten werde. Dem ist in der That nicht
anders. Aber dieses Recht bezieht sich augenscheinlich auf die ungeschmälerte