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K. 1.
Das Dienst-Ehrenzeichen kann den Offizieren nach fünfundzwanzigjähriger, Unter-Offizieren
und Soldaten nach zwanzigjähriger Dienstgeir verliehen werden.
| 2. "
Das Ehrenzeichen, welches fuͤr die Offiziere aus einem gelben, fuͤr die Unter-Offiziere
aus einem weißen Kreuze besteht, in dessen Mitte sich ein von einem Lorbeer-Kranze
umgebenes befindet, wird an einem zwei Finger breiten Bande, roth mit
blauer Einfassung, auf der linken Seite der Brust und zwar so getragen, daß es auch
bei umgehängtem Lederwerk noch sichrbar ist.
Das Band ohne das Kreuz zu tragen ist verboten.
. 5.
Als Bedingung der Verleihung wird aktive Dienstleistung beim streitbaren Stande,
die nicht durch Austritt aus dem Dienst und bei Unter-Ossizieren und Soldaten überdieß
auch nicht durch mehr als einjährigen Urlaub unterbrochen worden seyn darf,
vorausgesetzt.
Den Offtzieren werden die Jahre, welche sie als Unter-Offiziere oder Soldaren
gedient haben, gezählt. Dagegen kommen die in dem vormaligen Cadeten-Institur,
oder in der Offzziers-Bildungs-Anstalt, oder in auswärtigen Milmärdiensien zugebrachten
Jahre nicht in Berechnung. —
Jedes Kriegsjahr aber, d. h. jeder wirklich mitgemachte Feldzug soll den Offizieren,
Unter-Offizieren und Soldaten für zwei Dienstjahre gerechnet werden.
K. 5. *
Nächsidem wird treue vorwurfsfreie Dienstleistung erfordert. Offzziere, die seit
Unserer Thronbesieigung zur Festungsstrase verurtheilt worden, Unter-Offiziere und
Soldaten, welche Festungsarbeir oder küörperliche Strafe erstanden haben, oder auf den
Ausspruch einer kriegerechtlichen Commisston mit einer das Disciplinar-Maas übersteigenden
Strafe belegt worden sind, deßgleichen diejenigen, welche wegen Dienst= oder
anderer Vergehen, namentlich wegen Insubordination in den leht vorangegangenen
fünf Jahren, eine mehr als achttägige Arreststrafe zweiten Grades, oder überhaupt
eine Reihe von Dieciplinarstrafen erstanden haben, können des Dienst-Ehrenzeichens
nicht theilhaftig werden. ½ t