Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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K.  1.

Das  Dienst-Ehrenzeichen  kann  den  Offizieren  nach  fünfundzwanzigjähriger,  Unter-Offizieren
  und  Soldaten  nach  zwanzigjähriger  Dienstgeir  verliehen  werden.

|  2.  "

Das  Ehrenzeichen,  welches  fuͤr  die  Offiziere  aus  einem  gelben,  fuͤr  die  Unter-Offiziere
  aus  einem  weißen  Kreuze  besteht,  in  dessen  Mitte  sich  ein  von  einem  Lorbeer-Kranze
  umgebenes  befindet,  wird  an  einem  zwei  Finger  breiten  Bande,  roth  mit
blauer  Einfassung,  auf  der  linken  Seite  der  Brust  und  zwar  so  getragen,  daß  es  auch
bei  umgehängtem  Lederwerk  noch  sichrbar  ist.

Das  Band  ohne  das  Kreuz  zu  tragen  ist  verboten.

.  5.

Als  Bedingung  der  Verleihung  wird  aktive  Dienstleistung  beim  streitbaren  Stande,
die  nicht  durch  Austritt  aus  dem  Dienst  und  bei  Unter-Ossizieren  und  Soldaten  überdieß
  auch  nicht  durch  mehr  als  einjährigen  Urlaub  unterbrochen  worden  seyn  darf,
vorausgesetzt.

Den  Offtzieren  werden  die  Jahre,  welche  sie  als  Unter-Offiziere  oder  Soldaren
gedient  haben,  gezählt.  Dagegen  kommen  die  in  dem  vormaligen  Cadeten-Institur,
oder  in  der  Offzziers-Bildungs-Anstalt,  oder  in  auswärtigen  Milmärdiensien  zugebrachten
  Jahre  nicht  in  Berechnung.  —

Jedes  Kriegsjahr  aber,  d.  h.  jeder  wirklich  mitgemachte  Feldzug  soll  den  Offizieren,
  Unter-Offizieren  und  Soldaten  für  zwei  Dienstjahre  gerechnet  werden.

K.  5.  *

Nächsidem  wird  treue  vorwurfsfreie  Dienstleistung  erfordert.  Offzziere,  die  seit
Unserer  Thronbesieigung  zur  Festungsstrase  verurtheilt  worden,  Unter-Offiziere  und
Soldaten,  welche  Festungsarbeir  oder  küörperliche  Strafe  erstanden  haben,  oder  auf  den
Ausspruch  einer  kriegerechtlichen  Commisston  mit  einer  das  Disciplinar-Maas  übersteigenden
  Strafe  belegt  worden  sind,  deßgleichen  diejenigen,  welche  wegen  Dienst=  oder
anderer  Vergehen,  namentlich  wegen  Insubordination  in  den  leht  vorangegangenen
fünf  Jahren,  eine  mehr  als  achttägige  Arreststrafe  zweiten  Grades,  oder  überhaupt
eine  Reihe  von  Dieciplinarstrafen  erstanden  haben,  können  des  Dienst-Ehrenzeichens

nicht  theilhaftig  werden.  ½  t