230 II. Gesetz über den Elementarunterricht.
gesetzliche Mindestmaß des Gehaltes hinausgingen, ein gesetzlicher Zwang nicht an—
gebracht wäre. Sie glaubt ferner, daß die Beweggründe, welche die Städte bisherbestimmten,
ihre Lehrer gut zu stellen, mindestens in gleicher Stärke auch in Zukunftandauern
werden und daß folglich die Befürchtung, es könnte eines Tages eine Herabsetzung
der Gehalte beliebt werden, grundlos ist.
Sodann wurde gewünscht, daß die Ruhe= und Versorgungsgehalte nicht nach.
der in § 40 bezeichneten Einkommenshöhe, sondern nach den thatsächlichen Aktivitätsbezügen
der Stadtlehrer berechnet werden möchten. Demgegenüber ist jedoch zu bemerken,
daß die betreffenden Lehrer ja nicht leer ausgehen, sondern die gewiß.
namhafte Aufbesserung des Nuhegehaltes im Maximum von 1300 Mék. auf 1695 Mk.
erfahren, ferner, daß der Staat weitergehende und mit der Grundvoraussetzung des-Entwurfs
— keine Ortsklassen mehr! — unvereinbare Verpflichtungen nicht übernehmen
kann, es vielmehr den Städten überlassen muß, ergänzend einzutreten."
8 98.
Hinsichtlich der Volksschulen in den der Städteordnung unterstehenden
Städten kommt das gegenwärtige Gesetz nach Maßgabe der nachfolgenden
besonderen Bestimmungen in Anwendung.
g 99.
Beiträge zur Staatskasse (§ 52) haben die Städte nicht zu entrichten.
Dagegen haben dieselben für das gesamte an ihren Schulen — einfachen
und erweiterten — verwendete Lehrpersonal unmittelbar aus der Gemeinde-(Schul-)
Kasse auch diejenigen Zahlungen zu leisten, welche für die Volksschulen
anderer Gemeinden nach § 53, Ziffer 1—6 dieses Gesetzes der
Staatskasse obliegen.
Die Bestreitung der Ruhe= und Unterstützungsgehalte liegt der Staatskasse
ob. Jedoch hat die Stadt aufzukommen für die Ruhegehalte der auf
Antrag der Stadtverwaltung in einstweiligen Ruhestand versetzten Hauptlehrer,
soweit und so lange ein solcher Ruhegehalt fortzuentrichten ist (88 48,
49 dieses Gesetzes).
Die Belastung der Stadtgemeinde mit der Zahlung des Wartegehaltes, welcheir
ein auf Antrag der Stadtverwaltung in einstweiligen Ruhestand versetzter-Hauptlehrer
bis zur Wiedererlangung einer etatmäßigen Stelle zu beanspruchen hat
(Absatz 2 des § 99), steht in Zusammenhang mit, der in § 104, Absatz 1 dem Stadtrat
überlassenen Besetzung der Hauptlehrerstellen. Das Gesetz unterstellt, die eingetretene
Notwendigkeit, einen von dem Stadtrat ernannten Hauptlehrer im Wegeder
einstweiligen Zuruhesetzung von seiner Stelle zu entfernen (E. U. G. § 48, Abs. 1),
sei eine Folge der durch den Stadtrat getroffenen und deshalb von ihm zu verantwortenden
Wahl. Eine empfindliche finanzielle Belastung für die Gemeinde dürfte
indessen in solchem Falle kaum entstehen, da einerseits die Bestimmungen in 8 48,