Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

230  II.  Gesetz  über  den  Elementarunterricht.

gesetzliche  Mindestmaß  des  Gehaltes  hinausgingen,  ein  gesetzlicher  Zwang  nicht  an—
gebracht  wäre.  Sie  glaubt  ferner,  daß  die  Beweggründe,  welche  die  Städte  bisherbestimmten,
  ihre  Lehrer  gut  zu  stellen,  mindestens  in  gleicher  Stärke  auch  in  Zukunftandauern
  werden  und  daß  folglich  die  Befürchtung,  es  könnte  eines  Tages  eine  Herabsetzung
  der  Gehalte  beliebt  werden,  grundlos  ist.

Sodann  wurde  gewünscht,  daß  die  Ruhe=  und  Versorgungsgehalte  nicht  nach.
der  in  §  40  bezeichneten  Einkommenshöhe,  sondern  nach  den  thatsächlichen  Aktivitätsbezügen
  der  Stadtlehrer  berechnet  werden  möchten.  Demgegenüber  ist  jedoch  zu  bemerken,
  daß  die  betreffenden  Lehrer  ja  nicht  leer  ausgehen,  sondern  die  gewiß.
namhafte  Aufbesserung  des  Nuhegehaltes  im  Maximum  von  1300  Mék.  auf  1695  Mk.
erfahren,  ferner,  daß  der  Staat  weitergehende  und  mit  der  Grundvoraussetzung  des-Entwurfs
  —  keine  Ortsklassen  mehr!  —  unvereinbare  Verpflichtungen  nicht  übernehmen
  kann,  es  vielmehr  den  Städten  überlassen  muß,  ergänzend  einzutreten."

8  98.

Hinsichtlich  der  Volksschulen  in  den  der  Städteordnung  unterstehenden
Städten  kommt  das  gegenwärtige  Gesetz  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden
besonderen  Bestimmungen  in  Anwendung.

g  99.

Beiträge  zur  Staatskasse  (§  52)  haben  die  Städte  nicht  zu  entrichten.
Dagegen  haben  dieselben  für  das  gesamte  an  ihren  Schulen  —  einfachen
und  erweiterten  —  verwendete  Lehrpersonal  unmittelbar  aus  der  Gemeinde-(Schul-)
  Kasse  auch  diejenigen  Zahlungen  zu  leisten,  welche  für  die  Volksschulen
  anderer  Gemeinden  nach  §  53,  Ziffer  1—6  dieses  Gesetzes  der
Staatskasse  obliegen.

Die  Bestreitung  der  Ruhe=  und  Unterstützungsgehalte  liegt  der  Staatskasse
  ob.  Jedoch  hat  die  Stadt  aufzukommen  für  die  Ruhegehalte  der  auf
Antrag  der  Stadtverwaltung  in  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Hauptlehrer,
  soweit  und  so  lange  ein  solcher  Ruhegehalt  fortzuentrichten  ist  (88  48,

49  dieses  Gesetzes).

 

Die  Belastung  der  Stadtgemeinde  mit  der  Zahlung  des  Wartegehaltes,  welcheir
ein  auf  Antrag  der  Stadtverwaltung  in  einstweiligen  Ruhestand  versetzter-Hauptlehrer
  bis  zur  Wiedererlangung  einer  etatmäßigen  Stelle  zu  beanspruchen  hat
(Absatz  2  des  §  99),  steht  in  Zusammenhang  mit,  der  in  §  104,  Absatz  1  dem  Stadtrat
  überlassenen  Besetzung  der  Hauptlehrerstellen.  Das  Gesetz  unterstellt,  die  eingetretene
  Notwendigkeit,  einen  von  dem  Stadtrat  ernannten  Hauptlehrer  im  Wegeder
  einstweiligen  Zuruhesetzung  von  seiner  Stelle  zu  entfernen  (E.  U.  G.  §  48,  Abs.  1),
sei  eine  Folge  der  durch  den  Stadtrat  getroffenen  und  deshalb  von  ihm  zu  verantwortenden
  Wahl.  Eine  empfindliche  finanzielle  Belastung  für  die  Gemeinde  dürfte
indessen  in  solchem  Falle  kaum  entstehen,  da  einerseits  die  Bestimmungen  in  8  48,