Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  19.  227

die  Beamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung,  und  zwar  auch  insoweit,  als  sie  nicht  mit
der  Stempelprüfung  besonders  beauftragt  sind.

(2)  Insbesondere  haben  die  Abfertigungsbeamten  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  darauf
zu  achten,  ob  die  ihnen  vorgelegten  Frachturkunden,  soweit  sie  nach  den  bestehenden  Vorschriften
mit  Stempelzeichen  bereits  versehen  sein  müssen  oder  tatsächlich  bereits  mit  solchen  versehen
sind,  vorschriftsmäßig  versteuert  sind.

(3)  Zur  Prüfung  der  Entrichtung  der  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
  haben  sich  die  Zoll=  und  Steueraufsichtsbeamten  in  Kenntnis  von  den  in  ihrem
Dienstbezirke  gehaltenen  Kraftfahrzeugen  und  deren  Eigentümern  und  Führern  zu  erhalten
und  sich  darüber  zu  vergewissern,  ob  hinsichtlich  dieser  Kraftfahrzeuge  der  Steuerpflicht  genügt
ist,  sowie  ob  nicht  von  Kraftfahrzeugen  unter  dem  Vorgeben,  daß  es  sich  um  eine  steuerfreie
Ingebrauchnahme  handele,  ein  die  Stempelpflicht  begründender  Gebrauch  gemacht  wird.  Soweit
  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  nicht  durch  Einsicht  der  Versteuerungsanmeldungen  usw.
bei  den  Steuerstellen  festgestellt  werden  kann,  sowie  hinsichtlich  der  in  ihrem  Dienstbezirke
verkehrenden  Kraftfahrzeuge  nicht  daselbst  ansässiger  Besitzer  haben  die  Aufsichtsbeamten,  vor
allem  im  Grenzbezirke,  die  Prüfung  in  der  im  §  63  des  Gesetzes  vorgezeichneten  Weise  zu
bewirken.

(4)  Daneben  haben  die  Aufsichtsbeamten,  soweit  es  sich  um  andere  als  die  im  §  47
des  Gesetzes  bezeichneten  Verkehrsanstalten  handelt,  auch  auf  die  Befolgung  der  wegen  Erhebung
  des  Fahrkartenstempels  erlassenen  Vorschriften  zu  achten.

Zum  §  102  des  Gesetzes.
§  198.

Wenn  im  Laufe  eines  Verwaltungsstrafverfahrens  die  kaufmännischen  Geschäftsformen  7.  Zuziehung
zu  Zweifeln  in  betreff  der  Beurteilung  des  Sachverhältnisses  Anlaß  geben  oder  für  die  An-  zon  Gach
wendung  der  Tarifnummer  4b  Zweifel  darüber  bestehen,  ob  das  Geschäft  als  ein  solches  «
anzusehen  ist,  das  unter  Zugrundelegung  der  Usancen  einer  Börse  abgeschlossen  ist,  oder  ob
es  sich  um  börsenmäßig  gehandelte  Waren  handelt,  so  sind  über  die  zweifelhaften  Fragen
geeignete  Sachverständige  zu  hören.  In  Bezirken,  für  welche  Handelsvorstände  bestehen,
haben  diese  der  Steuerbehörde  für  die  verschiedenen  Geschäftszweige  Sachverständige  zu  bezeichnen.

XI.  Erhebung  und  Verrechnung  der  Abgaben.
199.

(1)  Jede  zur  Erhebung  von  Stempelabgaben  ermächtigte  Steuerstelle  hat  über  die  bei  1.  Einnahmeihr

  eingezahlten  oder  gemäß  §  9  Abs.  1  des  Gesetzes  gestundeten  Abgaben  dieser  Art  ein  buch.
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