Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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sind  in  Buchdruck  in  schwarzer  Farbe  auf  bräunlich  guillochiertem  Untergrunde  gedruckt.
Unter  diesem  ist  ein  Trockenstempel  in  runder  Form  mit  35  mm  Durchmesser  angebracht,
den  Reichsadler  mit  Perlrand  auf  weißem  Grunde  darstellend.  Rechts  von  beiden  Stempeln
befindet  sich  der  Vordruck  auf  bräunlich  guillochiertem  Grunde.

(4)  Nach  Einzahlung  des  Wertbetrags  ist  der  Vordruck  vom  ersten  Kassenbeamten  auszufüllen
  und  gegenzuzeichnen  und,  nach  Eintragung  der  Nummer  des  Kontrollbuchs  gemäß
§  232,  vom  Amtsvorstand  unter  Beidrückung  des  Amtsstempels  zu  unterzeichnen.

(5)  Die  Ubersendung  des  Stempelbogens  geschieht  auf  Kosten  des  Antragstellers.  Wird
die  Ausfertigung  bei  einer  unzuständigen  Steuerstelle  beantragt,  so  hat  diese  den  Antrag
an  die  nächste  zuständige  Steuerstelle  zur  Erledigung  weiterzugeben.

169.

3.  Allgemeine  (1)  Die  Stempelzeichen  sind  zur  Urschrift  zu  verwenden.  Auf  jeder  Ausfertigung  oder
firseien  Abschrift  der  Urkunde  ist  von  der  zur  Entwertung  der  Stempelzeichen  verpflichteten  Stelle

wendung  von  durch  eigenhändige  Unterschrift  zu  bescheinigen,  welcher  Stempelbetrag  zur  Urschrift  verwendet  ist.
Stempel-  (2)  Läßt  sich  der  erforderliche  Stempelbetrag  nicht  ohne  weiteres  aus  der  Urkunde  berechnen,

zeichen.  so  ist  mit  der  Kostenberechnung  eine  kurze  Stempelberechnung  zu  verbinden.
§  170.
4.  Verwen-  (1)  Die  Marken  sind  tunlichst  auf  der  ersten  Seite  aufzukleben.  Sie  müssen  mit

dung  und  der  ganzen  Rückseite  auf  der  Unterlage  haften  und  dürfen  die  Schrift  nicht  verdecken.  Zwischen
Entwertung  .  .
von  Stempel-  mehreren  Marken  muß  ein  so  großer  Zwischenraum  gelassen  werden,  daß  der  Name  des

marken.  entwertenden  Beamten  seitwärts  auf  das  Papier  übergreifen  kann;  bei  untereinander  aufa.
  Durch  Be-geklebten  Marken  muß  der  Zwischenraum  so  groß  sein,  daß  der  Stempelabdruck  auf  der
hörden  oder  .  .  .-Beamte.

  unteren  Marke  die  obere  Marke  nicht  berührt.

(2)  In  jeder  einzelnen  Marke  muß  der  Tag  der  Verwendung,  und  zwar  der  Tag
und  das  Jahr  mit  arabischen  Ziffern,  der  Monat  mit  Buchstaben  und  ferner  die  Geschäftsnummer
  oder  die  Nummer  des  Notariatsregisters  ohne  jede  Auskratzung,  Durchstreichung
oder  Uberschreibung  in  dem  hierzu  bestimmten  hellen  Felde  im  unteren  Teile  der  Marke
niedergeschrieben  werden.  Darüber  sind  der  Ort  der  Verwendung  und  der  Name  des  entwertenden
  Beamten,  und  zwar  der  Name  eigenhändig,  dergestalt  niederzuschreiben,  daß  der
Vermerk  auf  das  die  Marke  umgebende  Papier  nach  beiden  Seiten  übergreift.  Allgemein
übliche  und  verständliche  Abkürzungen  der  Monatsbezeichnung  sowie  die  Weglassung  der  beiden
ersten  Zahlen  der  Jahresbezeichnung  sind  zulässig  (z.  B.  statt  10.  Januar  1912:  10.  Jan.  12).
Der  Entwertungsvermerk  ist  in  allen  seinen  Teilen  mit  Tinte  niederzuschreiben.