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sind in Buchdruck in schwarzer Farbe auf bräunlich guillochiertem Untergrunde gedruckt.
Unter diesem ist ein Trockenstempel in runder Form mit 35 mm Durchmesser angebracht,
den Reichsadler mit Perlrand auf weißem Grunde darstellend. Rechts von beiden Stempeln
befindet sich der Vordruck auf bräunlich guillochiertem Grunde.
(4) Nach Einzahlung des Wertbetrags ist der Vordruck vom ersten Kassenbeamten auszufüllen
und gegenzuzeichnen und, nach Eintragung der Nummer des Kontrollbuchs gemäß
§ 232, vom Amtsvorstand unter Beidrückung des Amtsstempels zu unterzeichnen.
(5) Die Ubersendung des Stempelbogens geschieht auf Kosten des Antragstellers. Wird
die Ausfertigung bei einer unzuständigen Steuerstelle beantragt, so hat diese den Antrag
an die nächste zuständige Steuerstelle zur Erledigung weiterzugeben.
169.
3. Allgemeine (1) Die Stempelzeichen sind zur Urschrift zu verwenden. Auf jeder Ausfertigung oder
firseien Abschrift der Urkunde ist von der zur Entwertung der Stempelzeichen verpflichteten Stelle
wendung von durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen, welcher Stempelbetrag zur Urschrift verwendet ist.
Stempel- (2) Läßt sich der erforderliche Stempelbetrag nicht ohne weiteres aus der Urkunde berechnen,
zeichen. so ist mit der Kostenberechnung eine kurze Stempelberechnung zu verbinden.
§ 170.
4. Verwen- (1) Die Marken sind tunlichst auf der ersten Seite aufzukleben. Sie müssen mit
dung und der ganzen Rückseite auf der Unterlage haften und dürfen die Schrift nicht verdecken. Zwischen
Entwertung . .
von Stempel- mehreren Marken muß ein so großer Zwischenraum gelassen werden, daß der Name des
marken. entwertenden Beamten seitwärts auf das Papier übergreifen kann; bei untereinander aufa.
Durch Be-geklebten Marken muß der Zwischenraum so groß sein, daß der Stempelabdruck auf der
hörden oder . . .-Beamte.
unteren Marke die obere Marke nicht berührt.
(2) In jeder einzelnen Marke muß der Tag der Verwendung, und zwar der Tag
und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstaben und ferner die Geschäftsnummer
oder die Nummer des Notariatsregisters ohne jede Auskratzung, Durchstreichung
oder Uberschreibung in dem hierzu bestimmten hellen Felde im unteren Teile der Marke
niedergeschrieben werden. Darüber sind der Ort der Verwendung und der Name des entwertenden
Beamten, und zwar der Name eigenhändig, dergestalt niederzuschreiben, daß der
Vermerk auf das die Marke umgebende Papier nach beiden Seiten übergreift. Allgemein
übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbezeichnung sowie die Weglassung der beiden
ersten Zahlen der Jahresbezeichnung sind zulässig (z. B. statt 10. Januar 1912: 10. Jan. 12).
Der Entwertungsvermerk ist in allen seinen Teilen mit Tinte niederzuschreiben.