Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

Versuch  und
Vollendung.

Siius  de
Meintids.

Scwi#ne
Ballt.

—  184  —

Art.  210.

Das  Verbrechen  des  Meineides  ist  für  versucht  zu  achten,  sobald  der
Schwörende  das  Aussprechen  der  Eidesworte  begonnen  har,  für  vollendet,
wenn  er  die  Betheurtungöôfermel  aucgesprochen  hat.

Ist  jedoch  die  Eidroleistung  der  wahrheitwidrigen  Aussage  vorausgegangen,
  so  ist  der  Meimeid  mit  dem  Schlusse  der  Abhörung,  wobei  die
wahrheitswidrige  Aussage  geschehen,  fur  vollendet  zu  achten.  Wegen  ver
ursachten  Meineides  findet  in  diesem  Falle  ein  Snafrarfahn  nicht
Statt.

Art.  211.

Der  Meinridige  ist  mit  Arbeitshaus  von  vier  Monaten  bic  zu  zwei

Jahren  oder,  Zuchthaus  bis  zu  gleicher  Dauer  zu  bestrafen.
Art.  212.

Härtere  Strafen  treffen  den  Meineidigen  in  folgenden  Fällen:

a)  Arbeitöhaus  von  acht  Monaten  bis  zu  vier,  Jahren  oder  Zuchthauc,
  bis  zu  vier  Jahren,  wenn  die  wahrheitowidrige  Auosage  in
einem  Zeugnisse  zu  Ungunsten  eines  Andern  besteht;

b)  Arbeilohaus  von  einem  Jahre  bio  zu  secho  Jahren  oder  Zuchthaus

  bio  zu  gleicher  Dauer,  wenn  der  Meineidige  mittelst  seiner
wahrheitowidrigen  ##u#sage  sich  oder  einem  Anderen  einen  rechtöwidrigen
  Vermogenovortheil  verschaffen  wollte,  mil  Berucksichligung
  der  Größe  de  beabsichrigten  oder  erreichten  Vortheils  bei
Zumessung  der  Strafe;
Arbeit=  oder  Zuchthaussirafe  von  einem  bis  zu  acht  Jahren,
wenn  der  Meineid  in  einer  Untersuchung  über  ein  BVerbrechen  geschworen
  wurde,  um  einen  Unschuldigen  in  Strase,  oder  einen
Schuldigen  in  eine  schwerere,  alo  die  von  ihm  wirklich  verwirkte
Strase  zu  bringen.

Wurde  in  dem  Falle  unter  c.  die  Absicht  erreicht  und  zu  Folge  des
Meineides  eine  überhaupt  oder  zum  Theil  nicht  verwirkte  Strafe  vollstrecki,
so  kann  die  Strafe  des  Meineides  bis  auf  das  Maaß  der  unverdient  vollstreckten
  Strafe  erhöht  werden.

Wurde  zu  Folge  des  Meineido  die  Todebstrafe  vollzogen  oder  dieser
Erfolg  bei  Leistung  des  Meineido  beabsichtigt,  so  leiden  wegen  der  dadurch
zugleich  begangenen  oder  versuchten  Tödtung  die  Bestmmungen  deo  Art.  68
Anwendung.

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