Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

1852.  S#

Kohlhölzer  unterliegen  der  auf  technischem  Gutachten  gestützten  Taxe  oder  dem
auctionsweisen  Verkaufe.
%  g.  5.

Bauhölzer  zum  inlaͤndischen  Beduͤrfniß  werden  fuͤr  die  ermaͤßigte  Taxe  nut  auf
den  Grund  von  Bescheinigungen,  durch  welche  das  Beduͤrfniß  an  Holz  nach  Quantitaͤt
und  Sortiment  bestaͤtigt  ist,  von  der  Forstbehoͤrde  abgegeben,  und  bleibt  es  dem
Fürstlichen  Ministerium  überlassen,  die  Aussührung  dieser  Bestimmung,  insbesondere
  rucksichtlich  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  der  gedachten  Scheine,  auf  verordnungomäßigem
  Wege  zu  regeln.

Die  Bauhölzer  werden  nur  gegen  baare  Sahlung  verabfolgt.

g.  6.
Rückiihtlih  der  zur  Betreibung  bürgerlicher  Gewerbe  abzugebenden  Nutz=  und
den  einzelnen  Handwerken,
  Kisien  ,  Kasten-  und  Schachtelmachern  und  dergl.  zur  Verarbeitung  gesforderte
  Quantum  zu  prüfen  und  mit  ihrem  Attest  zu  versehen.

Die  Nutz=  und  Werkhölzer  werden  ebenfallo  nur  gegen  baare  Zahlung  abgegeben,
  doch  sollen  an  passenden  Orten  in  den  5  obern  Waldforsten  vom  Staate  Werkholzmagazine
  errichtet  werden,  auc  welchen  Werkholz  gegen  baare  Bezahlung  abzugeben
  ist.

5S.  7.

Damie  die  Vertheilung  der  Hölzer  nach  den  in  §.4.  5  und  6  gegebenen  Anleitungen
  zweckmäßig  geschehen  kann,  und  verbotswidriger  Verwendung  und  der  Holzverschwendung
  im  Interesse  der  Mehrheit  der  Bevölkerung  des  Staats  möglichst
vorgebeugt  wird,  werden  im  Februar  jeden  Jahres  nach  Bezirken,  Ort  und  Zeit
von  der  Forstbehörde  zeitig,  und  zwar  wenigstens  1  Wechen  vorher  bekannt  zu
machende  Schreibtage  gehalten,  und  zwar  insofern  von  der  Forstbeherde  oder  von
den  betheiligten  Gemeinden  ein  Antrag  gestellt  wird,  unter  Mitwirkung  der  einschlägigen
  Verwaltungsbehörde,  bei  welchen  ein  Abgeordneter  jeder  Gemeinde  rücksichtlich
  der  zu  den  Magazinen  abzugebenden  Brennhölzer  und  die  Bedurfenden  rücksichtlich
  der  Bau-,  Nutz=  und  Werkhölzer,  mit  den  nöthigen  Attesten  versehen,  zu  erscheinen
  haben.

Bei  diesen  Schreibtagen  erfolgt  die  vorldufige  Vertheilung  der  für  das  laufende
Jahr  zum  Schlagein  Vorschlag  gebrachten  Hölzer  zum  eigenen  Bedars-  der  Staats.

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