Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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lassen,  um  zu  erheben,  ob  der  zur  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  erforderliche  Grad
von  Wahrscheinlichkeit  der  Schuld  vorhanden  sey.
Art.  76.

Sind  durch  die  Voruntersuchung  zu  der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  genügende
Verdachtsgründe  gegen  eine  Person  nicht  erboben  worden,  und  ist  nach  der  Lage  der  Sache
auch  nicht  zu  erwarten,  daß  sich  dergleichen  durch  weitere  Nachforschungen  ergeben  werden;  so
ist  die  Einstellung  der  Untersuchung,  und  zwar  nach  der  in  den  Art.  79.  und  80.  bezeichneten
Verschiedenheit  der  Fälle,  von  dem  Bezirksrichter  oder  dem  Bezirkögerichte  zu  beschließen.

Handelt  es  sich  jevoch  nicht  um  ein  der  bezirksgerichtlichen  Strafbefugniß  anbeimfallendes
Vergeben;  so  muß  jener  Beschluß  binnen  acht  Tagen  mit  den  Akten  dem  Kreisgerichte  vorgelegt
  werden,  das  denselben  aufheben  und  die  Fortsetzung  der  Voruntersuchung  verfügen,  oder
auch  sogleich  die  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  aussprechen  und  die  Eröffnung  der
Hauptuntersuchung  anordnen  kann  (vergl.  Art.  16.  Abf.  1.).  "

Zweites  Kapitel.

Von  der  Versetzung  in  den  Anschuldigungsstand  und  der  Haupt-Untersuchung.
Art.  77.

Bevor  eine  Person  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergebens  in  den  Stand  der  Anschuldigung
  versetzt  werden  kann,  müssen  durch  die  Voruntersuchung  binreichende  Gründe  für  die
Wahrscheinlichkeit  zu  den  Akten  gebracht  seyn,  daß

1)  die  strafbare  That  gescheben  ist  und  daß
2)  jene  Person  sich  derselben  als  Urheber  oder  Theilnehmer  schuldig  gemacht  pat.
Art.  73.

Die  Wahrscheinlichkeit,  daß  eine  bestimmte  Person  sich  der  That  schuldig  gemacht  habe,
kann  beruhen  auf  einem  in  der  Voruntersuchung  abgelegten  Bekenntnisse;  auf  einer  vor  Gericht
  geschehenen  Selbstanzeige  oder  einem  außexgerichtlichen  Geständnisse,  wofern  dieselben  unter
  solchen  Umständen  erfolgt  find,  daß  absichtliche  oder  Selbst-Täuschung  nicht  zu  besorgen  ist;
auf  glaubwürdiger  Aussage  von  Zeugen  oder  Angebern  wider  die  Person  über  vie  That  selbst,
und  auf  gehörig  erwiesenen  Thatsachen,  welche  in  solcher  Beziehung  zu  ver  Person  stehen,
daß  ein  begründeter  Verdacht  der  Schulo  der  letzteren  aus  solchen  hervorgeht.