Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

354  VI.  Zuständigkeitsgesetz.

des  Gemeindestimmrechts  bestehenden  Ortsverfafsung.  In
den  vorstehend  bezeichneten  Fällen  findet  neben  der  Beschlußfassung
  des  Kreisausschusses  die  in  den  Gemeindeverfassungsgesetzen
  vorgeschriebene  Anhörung  des  Kreistages
  nicht  mehr  statt.  Soweit  es  sich  um  die  Aufbringung
  der  Gemeindeabgaben  und  Dienste  handelt,
steht  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesse  gegen  den
auf  Beschwerde  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses
  dem  Vorsitzenden  des  letzteren  die  Einlegung  der
weiteren  Beschwerde  an  die  Minister  des  Innern  und
der  Finanzen  zu.  Hierbei  finden  die  Bestimmungen  des
§  123  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung
  vom  30.  Juli  1883  Anwendung.  Die  Bestätigung
von  Gemeindebeschlüssen  und  der  Erlaß  von  Anordnungen,
durch  welche  besondere  direkte  oder  indirekte  Gemeindesteuern
  neu  eingeführt  oder  in  ihren  Grundsätzen  verändert
  werden,  bedürfen  der  Zustimmung  der  Minister
des  Innern  und  der  Finanzen.  Die  88  33  und  34
Titel  7  Theil  II  des  Allgemeinen  Landrechts,  die  Kabinetsordre
  vom  25.  Januar  1831,  betreffend  die  Erwerbung
  von  Rittergütern  durch  Dorfgemeinden  oder
deren  Mitglieder,  und  der  §  4  des  Anhangs  zur  Allgemeinen
  Gerichtsordnung  sind  aufgehoben.

steuer  für  die  Landgemeinden  der  östlichen  Provinzen  unzulässtg.
  Ebenso  unzulässig  ist  die  Einführung  einer  Besteuerung
  der  Landgemeinden,  nach  welcher  bei  jeder  Veräußerung
eines  Grundstückes  von  dem  Käufer  Prozente  des  Kaufgeldes
für  die  Gemeindekasse  eingezogen  werden.  Auch  die  Einlührung
  neuer  indirekter  Steuern  in  ländlichen  Gemeinden
der  östlichen  Provinzen  ist  unzulässig.