354 VI. Zuständigkeitsgesetz.
des Gemeindestimmrechts bestehenden Ortsverfafsung. In
den vorstehend bezeichneten Fällen findet neben der Beschlußfassung
des Kreisausschusses die in den Gemeindeverfassungsgesetzen
vorgeschriebene Anhörung des Kreistages
nicht mehr statt. Soweit es sich um die Aufbringung
der Gemeindeabgaben und Dienste handelt,
steht aus Gründen des öffentlichen Interesse gegen den
auf Beschwerde ergehenden Beschluß des Bezirksausschusses
dem Vorsitzenden des letzteren die Einlegung der
weiteren Beschwerde an die Minister des Innern und
der Finanzen zu. Hierbei finden die Bestimmungen des
§ 123 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung
vom 30. Juli 1883 Anwendung. Die Bestätigung
von Gemeindebeschlüssen und der Erlaß von Anordnungen,
durch welche besondere direkte oder indirekte Gemeindesteuern
neu eingeführt oder in ihren Grundsätzen verändert
werden, bedürfen der Zustimmung der Minister
des Innern und der Finanzen. Die 88 33 und 34
Titel 7 Theil II des Allgemeinen Landrechts, die Kabinetsordre
vom 25. Januar 1831, betreffend die Erwerbung
von Rittergütern durch Dorfgemeinden oder
deren Mitglieder, und der § 4 des Anhangs zur Allgemeinen
Gerichtsordnung sind aufgehoben.
steuer für die Landgemeinden der östlichen Provinzen unzulässtg.
Ebenso unzulässig ist die Einführung einer Besteuerung
der Landgemeinden, nach welcher bei jeder Veräußerung
eines Grundstückes von dem Käufer Prozente des Kaufgeldes
für die Gemeindekasse eingezogen werden. Auch die Einlührung
neuer indirekter Steuern in ländlichen Gemeinden
der östlichen Provinzen ist unzulässig.