Metadata : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

—  377  —

Denn  da  das  fragliche  Pferd  von  dem  verstorbenen  Küster  nicht
lediglich  zum  Vergnügen,  sondern  auch  für  die  Zwecke  der  Wirtschaftsführung
  angeschafft  und  tatsächlich  verwendet  ist,  seine  Witwe  aber  die
Wirtschaft  in  derselben  Weise  weiter  geführt  hat,  so  steht  Ihnen,  da
weder  Heu  und  Stroh  noch  Dung  aus  der  letzten  Ernte  von  der  Stelle
verkauft  oder  verschenkt  ist,  ein  Anspruch  auf  Entschädigung  wegen  fehlenden
  Heues  oder  Strohes  nicht  zu.

323.  Verordnung  vom  1.  Mai  1900,  betr.  die  Pensionierung  der  an
den  Landschulen  im  Domanium  angestellten  Lehrer.

Wir  verordnen  bezüglich  der  Pensionierung  der  an  den  Landschulen
im  Domanium  angestellten  Lehrer  hierdurch,  was  folgt:

§  1.  Domaniallandschullehrer,  welche  nach  erlangter  Anstellungsfähigkeit,
  wenn  auch  mit  Unterbrechungen,  wenigstens  10  Jahre  im  öffentlichen
  Schuldienste  im  Lande  zugebracht  haben,  sind  mit  lebenslänglicher
Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen,  wenn  sie  infolge  von  Blindheit,
Taubheit  oder  eines  sonstigen  körperlichen  Gebrechens,  oder  wegen  Schwäche
ihrer  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zu  der  Erfüllung  ihrer  Amtspflichten
dauernd  unfähig  sind.  (Vgl.  Nr.  325.)

§5  2.  IJst  die  Dienstfähigkeit  die  Folge  einer  Krankheit,  Verwundung
oder  sonstigen  Beschädigung,  welche  der  Lehrer  bei  Ausübung  seines
Dienstes  oder  in  Veranlassung  desselben  ohne  eigene  Verschuldung  sich
zugezogen  hat,  so  tritt  die  Pensionsberechtigung  auch  bei  kürzerer  als
zehnjähriger  Dienstzeit  ein.

§  3.  Wird  außer  dem  im  §  2  bezeichneten  Fall  ein  Lehrer  vor
Vollendung  des  zehnten  Dienstjahres  dienstunfähig  und  deshalb  in  den
Ruhestand  versetzt,  so  kann  demselben  bei  vorhandener  Bedürftigkeit  eine
Pension  entweder  auf  bestimmte  Zeit  oder  lebenslänglich  bewilligt  werden.

Die  Bestimmung  des  vorstehenden  Absatzes  findet  auch  Anwendung,
  wenn  der  Lehrer  aus  disziplinären  Gründen  aus  dem  Amte
entfernt  wird.

&#  4.  Die  Höhe  der  Pension  richtet  sich  nach  den  vollen  Dienstjahren,
  während  welcher  der  Lehrer  im  öffentlichen  Schuldienst  als  Lehrer
im  Lande  angestellt  gewesen  ist,  und  zwar  in  folgender  Weise:  (Vgl.
Nr.  322.  I  und  II.)

——  —  —  —  ——  —  ..—K  —  —  —  ——.  ——-  —  —  —  —  —.

Die  Bestimmungen  der  §§  3—4  finden  auch  Anwendung  auf  die
Inhaber  von  Schulstellen  an  Landschulen  im  Domanium,  welche  Familien=Schulstellen
  nicht  sind.  (Vgl.  Nr.  326.  III.)

Ist  mit  der  Schulstelle  ein  Kirchenamt  verbunden  und  erfolgt  die
Pensionierung  des  schulhaltenden  Küsters  oder  Organisten  gleichzeitig
wegen  beider  von  ihm  bekleideter  Aemter  (8  Abs.  3),  so  soll  die  Gesamtpension
  wegen  beider  Aemter  drei  Viertel  des  ihm  für  den  kirchlichen
Dienst  gewährten  Voraus  (§  6  Ziffer  2  der  Verordnung  vom  29.  Dezember