Das Privatklageverfahren und seine nothwendige Umgestaltung. 137
praktische Bedeutung haben, da die meisten Statuten eine Bestimmung über
den Sitz der juristischen Person treffen werden.
Ausgedehnt worden ist der Begriff des Sibes auf bestimmte Vermögensmassen,
die, wenn sie auch kein selbständiges Rechtssubjekt bilden,
dennoch im Verkehr eine gewisse Selbständigkeit genießen. Hieher sind in
erster Reihe die offenen Handelsgesellschaften des HGB. zu rechnen. Vergl.
hierüber Staub's Kommentar zum HGB. Anm. 8 1 zu Art. 111. S.
auch dessen zweiten Absatz: „Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem
Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat“. Ferner gehören geschäftliche
Niederlassungen, Konkursmassen, Erbschaften, Vermögen im Sinne der
§§ 705 flgde. BGB. hieher.
Hieher ist schließlich § 40 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 zu rechnen, welcher lautet:
„Für die Pflegschaft über eine Leibesfrucht ist das Gericht zuständig,
welches für die Vormundschaft zuständig würde, falls das Kind zu der
Zeit, zu welcher das Bedürfniß der Fürsorge eintritt, geboren sein würde“.
Denn die Pflegschaft über eine Leibesfrucht wird fast immer nur zur
Wahrnehmung derjenigen Vermögensrechte eingesetzt, welche einem zukünftigen
Menschen nach seiner Geburt zustehen.
II. Das Privatülageverfahren und seine nothwendige
Amgestaltung.
Von I)r. Max Rumof, kal. Amtsrichter in Immenstadt.
(Fortsetzung.)
IV. Widerklage, Publikationsbefugniß. Nach § 195 StGB.
steht bekanntlich den Ehemännern bezw. Vätern, wenn ihre Ehefrauen
bezw. die unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder beleidigt worden sind,
das Recht zu, auf „Bestrafung anzutragen“ oder wie es richtiger hieße,
die Bestrafung durchzuführen. Das gleiche gilt bei leichten vorsätzlichen
und durch Fahrlässigkeit verübten Körperverletzungen (§ 232 StGB.).
Diese Bestimmung entspringt dem löblichen Gedanken, dem Mann,
als Haupt der Familie, selbst unabhängig von dem Willen der Ehefrau
bezw. der Kinder die Wahrung der Familienehre zu ermöglichen.
Die Folge dieser prozessualen Bestimmung ist:
1) daß er allein als Kläger, als Partei in Betracht kommt;
2) daß die Ehefrau, bezw. Kinder, da nicht Partei, als Zeugen eidlich
vernommen werden können;
3) daß in Folge der Identität der Parteien bei mangelnder Wechselund
Gegenseitigkeit Widerklage im Sinne des 8 198 StGB. gegen
die Ehefrau bezw. Kinder unzulässig, während eine Kompensation
im Sinne des § 199 StGB. denkbar und statthaft ist.