Full text : Instruktionen für die Alphabetischen Kataloge der Preußischen Bibliotheken.

Das  Privatklageverfahren  und  seine  nothwendige  Umgestaltung.  137

praktische  Bedeutung  haben,  da  die  meisten  Statuten  eine  Bestimmung  über
den  Sitz  der  juristischen  Person  treffen  werden.

Ausgedehnt  worden  ist  der  Begriff  des  Sibes  auf  bestimmte  Vermögensmassen,
  die,  wenn  sie  auch  kein  selbständiges  Rechtssubjekt  bilden,
dennoch  im  Verkehr  eine  gewisse  Selbständigkeit  genießen.  Hieher  sind  in
erster  Reihe  die  offenen  Handelsgesellschaften  des  HGB.  zu  rechnen.  Vergl.
hierüber  Staub's  Kommentar  zum  HGB.  Anm.  8  1  zu  Art.  111.  S.
auch  dessen  zweiten  Absatz:  „Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem
Gericht,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat“.  Ferner  gehören  geschäftliche
Niederlassungen,  Konkursmassen,  Erbschaften,  Vermögen  im  Sinne  der
§§  705  flgde.  BGB.  hieher.

Hieher  ist  schließlich  §  40  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  zu  rechnen,  welcher  lautet:

„Für  die  Pflegschaft  über  eine  Leibesfrucht  ist  das  Gericht  zuständig,
welches  für  die  Vormundschaft  zuständig  würde,  falls  das  Kind  zu  der
Zeit,  zu  welcher  das  Bedürfniß  der  Fürsorge  eintritt,  geboren  sein  würde“.

Denn  die  Pflegschaft  über  eine  Leibesfrucht  wird  fast  immer  nur  zur
Wahrnehmung  derjenigen  Vermögensrechte  eingesetzt,  welche  einem  zukünftigen
Menschen  nach  seiner  Geburt  zustehen.

II.  Das  Privatülageverfahren  und  seine  nothwendige
Amgestaltung.
Von  I)r.  Max  Rumof,  kal.  Amtsrichter  in  Immenstadt.
(Fortsetzung.)

IV.  Widerklage,  Publikationsbefugniß.  Nach  §  195  StGB.
steht  bekanntlich  den  Ehemännern  bezw.  Vätern,  wenn  ihre  Ehefrauen
bezw.  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder  beleidigt  worden  sind,
das  Recht  zu,  auf  „Bestrafung  anzutragen“  oder  wie  es  richtiger  hieße,
die  Bestrafung  durchzuführen.  Das  gleiche  gilt  bei  leichten  vorsätzlichen
und  durch  Fahrlässigkeit  verübten  Körperverletzungen  (§  232  StGB.).

Diese  Bestimmung  entspringt  dem  löblichen  Gedanken,  dem  Mann,
als  Haupt  der  Familie,  selbst  unabhängig  von  dem  Willen  der  Ehefrau
bezw.  der  Kinder  die  Wahrung  der  Familienehre  zu  ermöglichen.

Die  Folge  dieser  prozessualen  Bestimmung  ist:

1)  daß  er  allein  als  Kläger,  als  Partei  in  Betracht  kommt;

2)  daß  die  Ehefrau,  bezw.  Kinder,  da  nicht  Partei,  als  Zeugen  eidlich
vernommen  werden  können;

3)  daß  in  Folge  der  Identität  der  Parteien  bei  mangelnder  Wechselund
  Gegenseitigkeit  Widerklage  im  Sinne  des  8  198  StGB.  gegen
die  Ehefrau  bezw.  Kinder  unzulässig,  während  eine  Kompensation
im  Sinne  des  §  199  StGB.  denkbar  und  statthaft  ist.