Full text : Das Legitimitätsprincip.

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gesetzte  Ausübung  des  betreffenden  Rechts  nicht  anwendbar.
So  unterliegt  kein  Familienrecht  der  Verjährung.  1)  Die  von
Bluntschli  und  Niebuhr,  auch  von  Stahl  angezogene  Analogie
  der  Verjährung  des  privatrechtlichen  Besitzes  darf  uns
daher  keineswegs  zu  einem  Generalisiren  des  in  der  Verjährung
  zu  Tage  tretenden  Gedankens  und  demzufolge  auch
nicht  zu  einer  Uebertragung  der  Usucapion  auf  das  Staatsrecht
  veranlassen.  )  Ist  doch  die  Anwendbarkeit  des  Verjährungsinstituts
  auf  andere  Theile  der  Rechtswissenschaft
nach  dem  geltenden  Rechte  der  meisten  Völker  entweder  ganz
außerordentlich  beschränkt  oder  gar  vollständig  untersagt:  auf
dem  Gebiete  des  Strafrechts  kann  es  selbstverständlich  keine
Acquisitivverjährung  geben;  die  Verbrechensverjährung  ist  nicht
die  Ersfitzung  der  Unschuld,  sondern  eine  Exstinctivverjährung
des  Rechts  auf  die  Anklage,  beziehentlich  des  Rechts  auf  Vollziehung
  der  erkannten  Strafe.  )  Im  katholischen  Kirchenrechte
ist  dem  Laien  eine  erwerbende  Verjährung  hinsichtlich  aller
spirituellen  Rechte  unmöglich.")  Auf  dem  Gebiete  des  Staatsrechts
  gibt  es  entweder  gar  keine  Bestimmung  über  die  Zulässigkeit
  einer  Verjährung  der  Staatsgewalt  und  deren  verfassungsmäßigen
  Repräsentanten  gegenüber,  wie  im  Römischen
Recht,  oder  es  ist  ausdrücklich  die  Unverjährbarkeit  des  Rechts
auf  die  Souveränetät,  beziehentlich  auf  die  in  denselben  enthaltenen
Rechte  ausgesprochen.  So  untersagt  das  englische  Recht  #)  ein-—



)  Brie,  a.  a.  O.,  S.  38.  Windscheid,  Lehrbuch  des  Pandektenrechts,
  2.  Aufl.,  I,  271,  Note  5.

:)  Vgl.  auch  Held,  System  des  Verfassungsrechts,  I,  47,  49,  50.

2)  Marezoll,  Das  gemeine  deutsche  Criminalrecht,  3.  Ausg.,  S.  215
—220.

)  Richter,  Lehrbuch  des  Kirchenrechts,  5.  Aufl.,  S.  745.

5)  Blackstone,  Commentaries  on  the  laws  of  England  II  265,