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gesetzte Ausübung des betreffenden Rechts nicht anwendbar.
So unterliegt kein Familienrecht der Verjährung. 1) Die von
Bluntschli und Niebuhr, auch von Stahl angezogene Analogie
der Verjährung des privatrechtlichen Besitzes darf uns
daher keineswegs zu einem Generalisiren des in der Verjährung
zu Tage tretenden Gedankens und demzufolge auch
nicht zu einer Uebertragung der Usucapion auf das Staatsrecht
veranlassen. ) Ist doch die Anwendbarkeit des Verjährungsinstituts
auf andere Theile der Rechtswissenschaft
nach dem geltenden Rechte der meisten Völker entweder ganz
außerordentlich beschränkt oder gar vollständig untersagt: auf
dem Gebiete des Strafrechts kann es selbstverständlich keine
Acquisitivverjährung geben; die Verbrechensverjährung ist nicht
die Ersfitzung der Unschuld, sondern eine Exstinctivverjährung
des Rechts auf die Anklage, beziehentlich des Rechts auf Vollziehung
der erkannten Strafe. ) Im katholischen Kirchenrechte
ist dem Laien eine erwerbende Verjährung hinsichtlich aller
spirituellen Rechte unmöglich.") Auf dem Gebiete des Staatsrechts
gibt es entweder gar keine Bestimmung über die Zulässigkeit
einer Verjährung der Staatsgewalt und deren verfassungsmäßigen
Repräsentanten gegenüber, wie im Römischen
Recht, oder es ist ausdrücklich die Unverjährbarkeit des Rechts
auf die Souveränetät, beziehentlich auf die in denselben enthaltenen
Rechte ausgesprochen. So untersagt das englische Recht #) ein-—
) Brie, a. a. O., S. 38. Windscheid, Lehrbuch des Pandektenrechts,
2. Aufl., I, 271, Note 5.
:) Vgl. auch Held, System des Verfassungsrechts, I, 47, 49, 50.
2) Marezoll, Das gemeine deutsche Criminalrecht, 3. Ausg., S. 215
—220.
) Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, 5. Aufl., S. 745.
5) Blackstone, Commentaries on the laws of England II 265,