Contents : Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Erster Band: Einleitung. Die Titel. Vom Staatsgebiete und Von den Rechten der Preußen. (1)

152  Artikel  8  beschränkt  nicht  die  gesetzgebende  Gewalt.

„Gesetz“  ist  nicht  nur  die  von  der  Legislative  selbst  ausgehende,  sondern
auch  jede  mit  ihrer  Ermächtigung  rechtsgültig  erlassene  Norm,  z.  B.  die
Polizeiverordnung;  da  der  Artikel  dem  Gesetzgeber  überhaupt  nichts  verbieten
  will  (s.  unten  V),  so  verwehrt  er  ihm  auch  nicht,  Strafrechtsnormen,
  die  er  selbst  erlassen  könnte,  durch  andere  zu  erlassen  oder  mit
dem  Erlaß  andere  zu  betrauen  (val.  Rosin,  Polizeiverordnungsrecht  51,
75ff.;  Fleiner,  Institutionen  des  deutschen  Verw)t  69).  Die  auf  Grund
einer  rechtsgültig  zustandegekommenen  Polizeiverordnung  oder  Gemeindesteuerordnung
  festgesetzte  Strafe  ist  also  „in  Gemäßheit  des  Gesetzes“
verhängt.  —  Siehe  auch  bei  Art.  5  S.  140,  141.

V.  Der  Artikel  beschränkt  die  vollziehende  und  richterliche,  nicht  aber
die  gesetzgebende  Gewalt:  sind  jene  durch  ihn  gebunden,  so  bleibt  der  Gesetzgeber
  frei.  Eine  Seite  dieser  Freiheit,  das  Delegationsrecht,  ist  bereits  in  der
vorigen  Nr.  gezeigt.  Andere  Seiten  sind  diese:  Zunächst:  der  Gesetzgeber
kann  die  Strafe  nach  seinem  Ermessen  bestimmen.  Indessen  hat  dieses
Ermessen  doch  seine  Grenzen.  Dieselben  sind  teils  verfassungsmäßige
(s.  bei  Art.  10  S.  177,  178),  teils,  was  schwerer  wiegt,  reichsrechtliche.  Die
reichsrechtlichen  sind  durch  EStrGB  5Ö  5  gesteckt.  Andere  als  die  dort
bezeichneten  Strafen  darf,  nach  Art  und  Maß,  die  Landesgesetzgebung
nicht  mehr  androhen  (vgl.  Art.  10  S.  178).  Sodann:  der  Gesetzgeber  und
seine  Delegatare  dürfen  ihren  Strafdrohungen  auch  rückwirkende  Kraft
beilegen.

Denn  in  dem  Artikel  ist  das  Gegenteil  —  der  Satz,  daß  Strafgesetze
  keine  rückwirkende  Kraft  haben  —  nicht  ausgesprochen.  Nur  der
ähnliche  Klang  der  Wortfassung  konnte  dazu  verleiten,  den  Artikel  mit
StrGB  8  2  Abs.  1,

„Eine  Handlung  kann  nur  dann  mit  einer  Strafe  belegt  werden,
wenn  diese  Strafe  gesetzlich  bestimmt  war,  bevor  die  Handlung  begangen
  wurde"

zu  identifizieren  (Schwartz,  Anm.  A  zu  diesem  Artikel;  richtig  dagegen
Arndt,  Komm.  100).  Der  zitierte  §  2  ist  mit  Art.  8  nicht  gleichbedeutend.
Er  gilt  auch  nur  für  die  Auslegung  und  Anwendung  der  Reichs-,  nicht
der  Landesgesetze.  Für  das  Landesstrafrecht  ist  er  deshalb  (sormell)  nicht
maßgebend,  weil  —  nach  richtiger,  wiewohl  nicht  unbestrittener  Meinung
(vgl.  v.  Liszt,  Lehrb.  d.  Strafrechts  §  20)  —  die  partikulare  Strafgesetzgebung
  bei  Regelung  der  ihr  vorbehaltenen  Gebiete  an  die  einleitenden
und  allgemeinen  Bestimmungen  des  StrE#  nicht  gebunden  ist.  Der
preußische  Strafgesetzgeber  wäre  demnach,  falls  er  aus  besonderen  Gründen
eine  von  ihm  erlassene  Vorschrift  mit  rückwirkender  Kraft  ausstatten  will,
hieran  weder  durch  Art.  8,  noch  durch  StrB  #2  gehindert.