Full text : Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Volkswirthschaft im Deutschen Reich. Dritter Jahrgang. (3)

Der  deutsete  Bundesrath.

Von
Dr.  Max  Sendel.

J.

Unter  den  staatsrechtlichen  Problemen,  welche  die  Reichsverfaffung  der
Wissenschaft  zu  lösen  aufgibt,  ist  die  Frage  nach  der  rechtlichen  Natur
des  Bundesrathes  weitaus  die  interessanteste.  Denn  fie  steht  in  nahem
Zusammenhange  mit  der  Frage  nach  der  rechtlichen  Natur  des  Reiches.
Es  ist  bezeichnend,  daß  die  Reichsverfassung  den  vom  Bundesrathe  handelnden
Abschnitt  vor  jenen  stellt,  welcher  das  Bundespräsidium  betrifft;  nicht
minder  bezeichnend,  daß  systematische  Werke  über  unser  Reichsrecht  die  umgekehrte
  Ordnung  einhalten.

Der  Eingang  der  norddeutschen  Bundesverfassung  wie  der  Reichsverfassung
  besagt,  daß  die  dortselbst  aufgezählten  Herrscher  einen  ewigen
Bund  mit  dem  Namen  norddeutscher  Bund,  bezw.  deutsches  Reich  schließen,
dessen  Verfassung  hienach  näher  festgesetzt  wird.  Artikel  6  der  Verfassung
kennzeichnet  alsdann  den  Bundesrath  als  die  Versammlung  der  Vertreter
der  Mitglieder  dieses  Bundes.  Die  Bedeutung  des  letzteren  Ausdruckes
  aber  kann  nur  aus  dem  Eingange  der  norddeutschen  und  der
Reichsverfassung  gefunden  werden,  welcher  die  Bundesglieder  aufzählt.  Er
neunt  als  solche  die  Herrscher  der  Staaten,  welche  den  Bund  bilden,  nicht
die  Staaten  1).  Für  das  deutsche  Reichsrecht  ist  damit  die  Frage,  ob  die
Herrscher  oder  die  Staaten  Bundesglieder  sind,  entschieden.  Bundesglieder
find  die  Könige  von  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg  u.  s.  w.:
die  Staaten  Preußen,  Bayern,  Sachsen,  Württemberg  u.  s.  w.  bilden  das
Bundesgebiet  (Artikel  1).  Mit  andern  Worten,  die  Ausdrucksweise  der
Reichsverfassung  bezeichnet  mit  „Staat“  den  Gegenstand  der  Herrschaft;  als

1)  G.  Meyer,  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechtes  S.  60.  staatsrechtliche
  Erörterungen  S.  48  gesrbuch  des  deutschen  Staatsrechtes  S.  809.  Martitz,
Betrachtungen  über  die  Verfa  ung  des  norddeutschen  Bundes  S.  44.

v.  Holtzendorff-Brentano,  Jahrbuch.  III.  2.  1