Der deutsete Bundesrath.
Von
Dr. Max Sendel.
J.
Unter den staatsrechtlichen Problemen, welche die Reichsverfaffung der
Wissenschaft zu lösen aufgibt, ist die Frage nach der rechtlichen Natur
des Bundesrathes weitaus die interessanteste. Denn fie steht in nahem
Zusammenhange mit der Frage nach der rechtlichen Natur des Reiches.
Es ist bezeichnend, daß die Reichsverfassung den vom Bundesrathe handelnden
Abschnitt vor jenen stellt, welcher das Bundespräsidium betrifft; nicht
minder bezeichnend, daß systematische Werke über unser Reichsrecht die umgekehrte
Ordnung einhalten.
Der Eingang der norddeutschen Bundesverfassung wie der Reichsverfassung
besagt, daß die dortselbst aufgezählten Herrscher einen ewigen
Bund mit dem Namen norddeutscher Bund, bezw. deutsches Reich schließen,
dessen Verfassung hienach näher festgesetzt wird. Artikel 6 der Verfassung
kennzeichnet alsdann den Bundesrath als die Versammlung der Vertreter
der Mitglieder dieses Bundes. Die Bedeutung des letzteren Ausdruckes
aber kann nur aus dem Eingange der norddeutschen und der
Reichsverfassung gefunden werden, welcher die Bundesglieder aufzählt. Er
neunt als solche die Herrscher der Staaten, welche den Bund bilden, nicht
die Staaten 1). Für das deutsche Reichsrecht ist damit die Frage, ob die
Herrscher oder die Staaten Bundesglieder sind, entschieden. Bundesglieder
find die Könige von Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg u. s. w.:
die Staaten Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg u. s. w. bilden das
Bundesgebiet (Artikel 1). Mit andern Worten, die Ausdrucksweise der
Reichsverfassung bezeichnet mit „Staat“ den Gegenstand der Herrschaft; als
1) G. Meyer, Grundzüge des norddeutschen Bundesrechtes S. 60. staatsrechtliche
Erörterungen S. 48 gesrbuch des deutschen Staatsrechtes S. 809. Martitz,
Betrachtungen über die Verfa ung des norddeutschen Bundes S. 44.
v. Holtzendorff-Brentano, Jahrbuch. III. 2. 1