Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1888. (37)

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11.  Juli  1887,  vorzunehmenden  Wahlen,  sowie  über  die  den  gewählten
Personen  zu  gewährenden  Vergütungssätze.

Mit  Höchster  Genehmigung  gerenissimi  wird  in  Ausführung  des  Punktes  5  der
Regierungoverordnung  vom  21.  Dezember  vorigen  Jahres,  enthaltend  Ausführungsvorschriften
  in  Bezug  auf  die  Unfallversicherung  der  bei  dem  Bau  und  der  Unterhaltung  von
Landstraßen  und  Staatsbrücken  des  Fürstenthums  beschäftigten  Personen,  in  Betreff  der
zu  vollziehenden  Wahlen  der  Vertreter  der  Arbeiler  das  Folgende  verordnet:

I.  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiter.
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Zum  Zweck  der  Wahl  von  Beisitzern  zum  Schiedsgericht,  der  Begutachtung  der
zur  Verhütung  von  Unfällen  zu  erlassenden  Vorschristen  und  der  Wahl  der  beiden  aus
der  Zahl  der  Versicherten  zu  wählenden  Mitglieder  des  Landesversicherungsamtes  werden
für  den  Bereich  des  Landstraßen=  und  Staatsbrückenbaues  des  Fürstenthums  Vertreter  der
Arbeiter  gewähll

t  jeden  Vertreter  ist  ein  erster  und  zweiter  Ersatzmann  zu  wählen,  welche  denselben
  in  Velinberungelen  zu  vertreten  und  im  Fall  des  Ausscheidens  desselben  für  .
Rest  der  Wablperiode  in  der  Reihenfolge  ihrer  Wahl  einzutreten  haben.  (cir.  §.  3
al.  4  des  Ges.  v.  11.  Juli  1887  C.  &.  44  al.  2  des  Unfallversicherungsgesetzes  *
6.  Juli  1884).

5.  2.
Die  Vorstände  derjenigen  Orts-  und  Betriebskrankenkassen,  welchen  mindestens
10  bei  dem  Bau  und  der  Unterbaltung  von  Landstraßen  und  Staalsbrücken  des  Fürstenthumes
  be  Shätgte  versicherte  Personen  angehören,  wählen  je  3  Vertreter.
i  1  Vorständen  der  Krankenkassen  angehörigen  Vertreter  der  Arbeitgeber
nehmen  *  dieser  Wahl  niot  theil.  (cfr.  8.  42  des  u  5y  sicheruntebes  bes  vom
6.  Juli  1884  ej.  8.  35  al.  4  des  6  vom  11.  Juli  1

Wählbar  sind  nur  männiche.  essibr,  hegen  Unfall  versicherte,  einer  wahlberechtigten
  Krankenkasse  (esr.  §.  2  dieses  Regulativs)  angehörende  Deutsche,  welche  im
Bereich  des  Lankstraßen-  und  Staatsbrückenbaues  des  Fürstentbums  beschäftigt  sind,  sich  i  im
Besih  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden  und  nicht  durch  richterliche  Anordnung  in  der
Verfügung  über  ihr  Vermögen  beschränkt  sind.  (esr.  8.  35  al.  8  des  Gesehes  vom
11.  Juli  1887).

8.  4.

Die  Wahl  der  Vertreter  der  Arbeiler  und  deren  Ersatzmänner  erfolgt  unter  Leitung
eines  Beauftragten  der  Fürstlichen  Landesregierung.

Mindestens  3  Tage  vor  dem  Wahltermin  sind  unter  Angabe  des  letzteren,  sowie
des  Wahlorls  und  des  Wahllokals  die  sämmklichen  wahlberechtigten  Vorstandsmitglieder
von  dem  Leiter  der  Wahl  zur  Theilnahme  an  derselben  schriftlich  einzuladen.  Jedes  zur
Wahl  erschienene  Vorstandsmitglied  hal  eine  Stimme.

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