Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

164

Titel  2.
Privatflüsse  und  Bäche.

Art.  21.
Privatflüsse  Die  Privatflüsse  und  Bäche  sind,  soweit  nicht  andere  Rechtsverhältnisse  bestehen
und  in  (Art.  23,  24),  Bestandteil  der  Grundstücke,  zwischen  denen  sie  hindurchfließen.
der  Ufer-  Abs.  2.  Gehören  die  Ufer  verschiedenen  Eigentümern,  so  wird  die  Eigentumsgrenze
eigentümer.  vorbehaltlich  etwaiger  anderweitiger  Festsetzungen  gebildet:
1.  in  Ansehung  der  gegenüberliegenden  Ufergrundstücke  durch  eine  durch  die  Mitte  des
Flusses  nach  Maßgabe  des  mittleren  Wasserstandes  zu  ziehende  Linie;
2.  in  Ansehung  der  anliegenden  Ufergrundstücke  durch  eine  von  dem  Endpunkte  der
Landgrenze  rechtwinklig  zu  der  in  Ziff.  1  bezeichneten  Mittellinie  des  Wasserlaufes
zu  ziehende  Linie.
Abs.  3.  Die  Bestimmungen  des  Art.  5  Abs.  4,  der  Art.  8,  9,  des  Art.  14  Absl.  1
und  des  Art.  15  finden  auf  diese  Privatflüsse  und  Bäche  entsprechende  Anwendung.
Abs.  4.  Die  Ufereigentümer  haben  das  Begehen  der  Ufer  durch  das  Flußaussichtspersonal
  zu  dulden.
Art.  22.

Inseln.  Inseln,  die  sich  in  Privatflüssen  oder  Bächen  (Art.  21)  erheben,  gehören  dem  Eigentümer
  desjenigen  Ufers,  auf  dessen  Seite  sich  die  Insel  gebildet  hat.
Abs.  2.  Reicht  die  Insel  über  die  Mitte  des  Flusses,  so  wird  die  Eigentumsgrenze
nach  der  Bestimmung  in  Art.  21  Abs.  2  gebildet.
Abs.  3.  Die  Bestimmungen  in  Abs.  1  und  2  finden  keine  Anwendung  auf  Stücke
Land,  die  durch  Wassergewalt  (Durchbruch)  vom  Ufer  getrennt  worden  sind.

Art.  23.
Privatflüsse  Auf  die  Privatflüsse  und  Bäche,  die  im  Eigentum  des  Staates  stehen,  finden  die  Beund
  Bäche  im  stimmungen  des  Art.  5  Abs.  1  und  4,  der  Art.  6,  8  bis  15  und  des  Art.  21  Abs.  4

Eigentum
des  Staates,  entsprechende  Anwendung.

Art.  24.
Privatflüsse  Auf  die  Privatflüsse  und  Bäche,  die  im  Eigentum  dritter  Personen  stehen,  finden  die
und  Bäche  im  Bestimmungen  des  Art.  5  Abs.  4,  der  Art.  8,  9,  des  Art.  14  Abs.  1,  des  Art.  15,  des

Eigentum

dritte.  Art.  21  Abs.  4  und  des  Art.  25  entsprechende  Anwendung.
Art.  25.
Natürliche  Hat  ein  Privatfluß  oder  Bach  (Art.  21,  24)  sein  bisheriges  Bett  verlassen,  so  sind
eränderung  die  Beteiligten  insgesamt  oder  einzeln  befugt,  den  früheren  Zustand  auf  ihre  Kosten  wieder
Flußlaufes.  herzustellen.