14 I. Staatseinkommensteuer.
berechtigt, und zwar auch vom Standpunkt des Steuerrechts, den
niedrigeren Einkaufspreis einzustellen.
Von Wertpapieren gilt das Entsprechende. Soweit hiernach der
Verkaufspreis anzusetzen ist, muß er in Ermangelung eines Börsen—
kurses durch Schätzung festgestellt werden. Anhaltspunkte geben
die Notierungen an der Amsterdamer Börse, der Wert, den die
Reichsbank bei der Lombardierung in Ansatz bringt, bis zu einem
gewissen Grade auch die Preise, die im freien Verkehr bezahlt
werden. Aicht maßgebend sind hier die Grundsätze, die das Fin—
Min. in einem offiziösen Aufsatz der Sächs. Staatszeitung vom
27. Okt. 1914 für die Bewertung von Wertpapieren in der Er—
gänzungssteuerdeklaration (vgl. unten S. 25) aufgestellt hat. Da—
nach soll der Kurs vom 31. Juli 1914 bis zum Beweis des Gegen—
teils maßgebend sein. Die Vermutung, daß der Wert der Wert—
papiere während des Krieges eine Veränderung nicht erlitten habe,
mag für die Ergänzungssteuer aus praktischen Gründen sich emp—
fehlen. Für die Bewertung in der Bilanz ist sie unbrauchbar und
unzulässig; sie gefährdet den Grundsatz der Bilanzwahrheit.
Zweifelhafte Forderungen, insbesondere an Angehörige feindlicher
Staaten, erfordern eine angemessene Bückstellung oder Abschreibung.
Bei vielen Kaufleuten läuft das Geschäftsjahr zum 1. Juli.
Die Bilanz für den 1. Juli 1914 ist in solchen Fällen häufig bei
Ausbruch des Krieges noch nicht fertig gewesen und erst im Herbst
hergestellt worden. Hierbei durfte m. E. die am 1. Juli objektid
bereits vorhandene, wenn auch noch nicht erkennbare Gefährdung
der Bestände durch entsprechende Abschreibungen berücksichtigt werden
(vgl. v. Wilmowski § 13 Anm. 4 S. 114).
Maßgebend für das Steuerjahr 1915 ist der Durchschnitt der
letzten drei Geschäftsjahre vor dem 12. Oktober 1914. War jedoch
in diesem Zeitpunkt die Bilanz für das letzte Geschäftsjahr noch
nicht fertiggestellt, so scheidet sie nach der in Sachsen geltenden Verwaltungspraxis
für die Durchschnittsrechnung aus. Es kommen
alsdann die drei vorletzten Jahre in Betracht. Von diesem Grundsatz,
dessen rechtliche Grundlage überhaupt nicht zweifelfrei ist, wird
man billigerweise eine Ausnahme machen müssen für den Fall, daß
ein Kriegsteilnehmer durch seine Einberufung verhindert wurde, die
Bilanz rechtzeitig vor dem 12. Oktober fertigzustellen. Beispiel:
Ein Kaufmann macht Bilanz für den 1. September. Er war nicht
in der Lage, die Bilanz für den 1. September 1914 vor dem
12. Oktober anzufertigen, weil er bereits im August unter den
Fahnen war, während er sonst die Bilanzen bis zum 1. Oktober
fertigzustellen pflegte. Ihm muß Gelegenheit gegeben werden, die
letzte Bilanz noch nachträglich anzufertigen. Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften m. b. H., die ihr