Full text : Die Einwirkungen des Krieges auf die direkten Steuern im Königreiche Sachsen.

14  I.  Staatseinkommensteuer.

berechtigt,  und  zwar  auch  vom  Standpunkt  des  Steuerrechts,  den
niedrigeren  Einkaufspreis  einzustellen.

Von  Wertpapieren  gilt  das  Entsprechende.  Soweit  hiernach  der
Verkaufspreis  anzusetzen  ist,  muß  er  in  Ermangelung  eines  Börsen—
kurses  durch  Schätzung  festgestellt  werden.  Anhaltspunkte  geben
die  Notierungen  an  der  Amsterdamer  Börse,  der  Wert,  den  die
Reichsbank  bei  der  Lombardierung  in  Ansatz  bringt,  bis  zu  einem
gewissen  Grade  auch  die  Preise,  die  im  freien  Verkehr  bezahlt
werden.  Aicht  maßgebend  sind  hier  die  Grundsätze,  die  das  Fin—
Min.  in  einem  offiziösen  Aufsatz  der  Sächs.  Staatszeitung  vom
27.  Okt.  1914  für  die  Bewertung  von  Wertpapieren  in  der  Er—
gänzungssteuerdeklaration  (vgl.  unten  S.  25)  aufgestellt  hat.  Da—
nach  soll  der  Kurs  vom  31.  Juli  1914  bis  zum  Beweis  des  Gegen—
teils  maßgebend  sein.  Die  Vermutung,  daß  der  Wert  der  Wert—
papiere  während  des  Krieges  eine  Veränderung  nicht  erlitten  habe,
mag  für  die  Ergänzungssteuer  aus  praktischen  Gründen  sich  emp—
fehlen.  Für  die  Bewertung  in  der  Bilanz  ist  sie  unbrauchbar  und
unzulässig;  sie  gefährdet  den  Grundsatz  der  Bilanzwahrheit.

Zweifelhafte  Forderungen,  insbesondere  an  Angehörige  feindlicher
Staaten,  erfordern  eine  angemessene  Bückstellung  oder  Abschreibung.

Bei  vielen  Kaufleuten  läuft  das  Geschäftsjahr  zum  1.  Juli.
Die  Bilanz  für  den  1.  Juli  1914  ist  in  solchen  Fällen  häufig  bei
Ausbruch  des  Krieges  noch  nicht  fertig  gewesen  und  erst  im  Herbst
hergestellt  worden.  Hierbei  durfte  m.  E.  die  am  1.  Juli  objektid
bereits  vorhandene,  wenn  auch  noch  nicht  erkennbare  Gefährdung
der  Bestände  durch  entsprechende  Abschreibungen  berücksichtigt  werden
  (vgl.  v.  Wilmowski  §  13  Anm.  4  S.  114).

Maßgebend  für  das  Steuerjahr  1915  ist  der  Durchschnitt  der
letzten  drei  Geschäftsjahre  vor  dem  12.  Oktober  1914.  War  jedoch
in  diesem  Zeitpunkt  die  Bilanz  für  das  letzte  Geschäftsjahr  noch
nicht  fertiggestellt,  so  scheidet  sie  nach  der  in  Sachsen  geltenden  Verwaltungspraxis
  für  die  Durchschnittsrechnung  aus.  Es  kommen
alsdann  die  drei  vorletzten  Jahre  in  Betracht.  Von  diesem  Grundsatz,
  dessen  rechtliche  Grundlage  überhaupt  nicht  zweifelfrei  ist,  wird
man  billigerweise  eine  Ausnahme  machen  müssen  für  den  Fall,  daß
ein  Kriegsteilnehmer  durch  seine  Einberufung  verhindert  wurde,  die
Bilanz  rechtzeitig  vor  dem  12.  Oktober  fertigzustellen.  Beispiel:
Ein  Kaufmann  macht  Bilanz  für  den  1.  September.  Er  war  nicht
in  der  Lage,  die  Bilanz  für  den  1.  September  1914  vor  dem
12.  Oktober  anzufertigen,  weil  er  bereits  im  August  unter  den
Fahnen  war,  während  er  sonst  die  Bilanzen  bis  zum  1.  Oktober
fertigzustellen  pflegte.  Ihm  muß  Gelegenheit  gegeben  werden,  die
letzte  Bilanz  noch  nachträglich  anzufertigen.  Aktiengesellschaften,
Kommanditaktiengesellschaften  und  Gesellschaften  m.  b.  H.,  die  ihr