Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1899. (76)

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Verkehrsnuternehmnngen.
Art.  218.
Die  Vorschrift  des  §.  26  der  Reichs-Gewerbeordnung  wird  auf  Eisenbahn-,  Dampfschiffahrts=
  und  ähnliche  Verkehrsunternehmungen  erstreckt.

Nachborrechtliche  gestimmunsen  in  Bezus  auf  Gebände  und  andere  Hauwesen.

Art.  219.

Wird  ein  Gebäude  so  nahe  an  der  Grenze  des  benachbarten  Grundstücks  errichtet,
daß  die  Kante  der  Bedachung,  von  welcher  der  Regen  abfällt,  nicht  wenigstens  0,50  m
von  der  Grenze  absteht,  so  hat  der  Eigenthümer  des  Gebäudes  die  Dachtraufe  in  einer
stets  in  gutem  Zustand  zu  erhaltenden  Rinne  aufzufangen  und  auf  seinem  eigenen
Grunde  so  abzuleiten,  daß  das  benachbarte  Grundstück  nicht  dadurch  belästigt  wird.

Art.  220.

Will  der  Eigenthümer  eines  Gebäudes,  der  auf  Grund  einer  Dienstbarkeit  das  Dachwasser
  des  Nachbarn  durch  seine  eigene  Rinne  abzuführen  verpflichtet  ist,  sein  Gebäude
erhöhen,  und  ist  hiemit  das  Fortbestehen  der  bisherigen  Dienstbarkeit  nicht  vereinbar,  so
darf  die  Erhöhung  jedenfalls  nur  in  der  Weise  geschehen,  daß  der  Andere  an  der  Anlegung
  einer  eigenen  Dachrinne  nicht  gehindert  ist;  auch  ist  demselben  der  durch  die  Aenderung
  entstehende  Schaden  von  dem  höher  Bauenden  zu  vergüten.

Art.  221.

Dem  Eigenthümer  ist  nicht  gestattet,  Küchenwasser  oder  andere  Flüssigkeiten  aus
seinem  Gebäude  auf  das  Grundstück  des  Nachbars  abzuleiten.  Ausgüsse  find  auch  da,
wo  es  polizeilich  nicht  geboten  ist,  mit  einer  bis  auf  den  Boden  gehenden  Räöhre  zu  versehen,
  insoferne  dies  zum  Schutze  des  benachbarten  Grundstücks  erforderlich  ist.

Art.  222.

Steht  die  Umfassungswand  eines  Gebäudes  nicht  wenigstens  0,60  m  von  der  Grenze
zurück,  so  find  die  darin  angebrachten  Lichtöffnungen  mit  fest  eingelassenen  eisernen  Gitterstäben
  oder  mit  starkem,  unbeweglich  angebrachtem  Metallgeflecht  zu  verwahren.  Die
Gitter  dürfen  nicht  über  100  cem,  das  Geslecht  nicht  über  10  qem  weite  Oeffnungen

haben.
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