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Verkehrsnuternehmnngen.
Art. 218.
Die Vorschrift des §. 26 der Reichs-Gewerbeordnung wird auf Eisenbahn-, Dampfschiffahrts=
und ähnliche Verkehrsunternehmungen erstreckt.
Nachborrechtliche gestimmunsen in Bezus auf Gebände und andere Hauwesen.
Art. 219.
Wird ein Gebäude so nahe an der Grenze des benachbarten Grundstücks errichtet,
daß die Kante der Bedachung, von welcher der Regen abfällt, nicht wenigstens 0,50 m
von der Grenze absteht, so hat der Eigenthümer des Gebäudes die Dachtraufe in einer
stets in gutem Zustand zu erhaltenden Rinne aufzufangen und auf seinem eigenen
Grunde so abzuleiten, daß das benachbarte Grundstück nicht dadurch belästigt wird.
Art. 220.
Will der Eigenthümer eines Gebäudes, der auf Grund einer Dienstbarkeit das Dachwasser
des Nachbarn durch seine eigene Rinne abzuführen verpflichtet ist, sein Gebäude
erhöhen, und ist hiemit das Fortbestehen der bisherigen Dienstbarkeit nicht vereinbar, so
darf die Erhöhung jedenfalls nur in der Weise geschehen, daß der Andere an der Anlegung
einer eigenen Dachrinne nicht gehindert ist; auch ist demselben der durch die Aenderung
entstehende Schaden von dem höher Bauenden zu vergüten.
Art. 221.
Dem Eigenthümer ist nicht gestattet, Küchenwasser oder andere Flüssigkeiten aus
seinem Gebäude auf das Grundstück des Nachbars abzuleiten. Ausgüsse find auch da,
wo es polizeilich nicht geboten ist, mit einer bis auf den Boden gehenden Räöhre zu versehen,
insoferne dies zum Schutze des benachbarten Grundstücks erforderlich ist.
Art. 222.
Steht die Umfassungswand eines Gebäudes nicht wenigstens 0,60 m von der Grenze
zurück, so find die darin angebrachten Lichtöffnungen mit fest eingelassenen eisernen Gitterstäben
oder mit starkem, unbeweglich angebrachtem Metallgeflecht zu verwahren. Die
Gitter dürfen nicht über 100 cem, das Geslecht nicht über 10 qem weite Oeffnungen
haben.
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