Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 869 
8 53. 
In den Prüfungsausschuß (8 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von 
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen. 
B. Prüfung für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte und 
der französischen oder der englischen Sprache. 
I. 1. Abschnit. 
§ 54. 
Für die Zulassung wird gefordert: 
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder das 
Reifezeugnis einer Oberrealschule nebst einem Zeugnisse über die bestandene 
Ergänzungsprüfung aus der lateinischen Sprache; 
b) der Nachweis eines mindestens 4 jährigen Studiums an einer deutschen Universität 
oder einer Technischen Hochschule, wovon wenigstens 3 Jahre dem Besuche von 
Vorlesungen und Ubungen aus dem Gebiete der deutschen Sprache, der Geschichte 
und der französischen oder englischen Sprache zu widmen sind. Ein beglaubigt 
nachgewiesener Studienaufenthalt im französischen oder englischen Sprachgebiete 
kann bis zu 2 Halbjahren auf das Hochschulstudium angerechnet werden; 
I) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch germanistischer, literargeschichtlicher, 
geschichtlicher und neuphilologischer Ubungen; 
d) die Vorlage einer in deutscher Sprache abzufassenden häuslichen Zulassungsarbeit 
aus einer der drei Prüfungsgruppen als Ausweis der Befähigung zum methodischen 
Arbeiten. Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten 
Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische 
Durchführung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll 
in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von 
2 Druckbogen nicht überschreiten. 
§ 55. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 12 prüfende Mitglieder 
berufen und zwar in der Regel je ein Vertreter der Germanistik und der deutschen Literatur- 
geschichte, 2 Vertreter der mittleren und neueren Geschichte sowie je 4 Vertreter der romanischen 
und der englischen Philologie. 
143*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.