Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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8 56. 
Schriftliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt 
in der I. Gruppe (deutsche Sprache): 
a) einen entwickelnden Aufsatz aus der neueren deutschen Literaturgeschichte (Arbeits- 
zeit 4 Stunden), 
b) die Ubersetzung eines mittelhochdeutschen Textes mit erläuternden Bemerkungen 
(Arbeitszeit 4 Stunden); 
in der II. Gruppe (Geschichte): 
einen entwickelnden Aufsatz aus der deutschen Geschichte mit besonderer Berücksichtigung 
Bayerns, wofür 3 Themen zur Wahl zu stellen sind und zwar ein Thema aus dem Mittel- 
alter und zwei aus der Neuzeit (Arbeitszeit 4 Stunden); 
in der III. Gruppe (französische oder englische Sprache): 
a) einen Fachaufsatz in deutscher Sprache über ein Thema der französischen (eng- 
lischen) Sprach= oder Kultur= oder Literaturgeschichte, wobei drei, verschiedenen 
Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu stellen sind (Arbeitszeit 5 Stunden), 
b) einen französischen (englischen) Aufsatz über ein Thema allgemeinen Inhalts zur 
Erprobung der stilistischen Fertigkeit (Arbeitszeit 5 Stunden), 
) die Übersetzung eines deutschen Originalstückes ins Französische (Englische) (Ar- 
beitszeit 4 Stunden), 
d) die UÜbertragung eines prosaischen und eines poetischen Abschnittes aus dem 
Französischen (Englischen) ins Deutsche (Arbeitszeit 2 Stunden) sowie die Nieder- 
schrift eines teils prosaischen teils poetischen französischen (englischen) Diktats 
(Arbeitszeit 2 Stunden). 
2. Zu diesen schriftlichen Arbeiten der drei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über 
ein allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der 
allgemeinen Bildung, wobei drei, verschiedenen Gebiete entnommene Themen zur Wahl zu 
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden). 
§ 57. 
Mündliche Prüfung. 
1. I. Gruppe (deutsche Sprache). 
Der Kandidat hat 
a) eine übersichtliche Kenntnis des Entwicklungsganges der deutschen Literatur von 
den ältesten Zeiten bis zur Gegenwart sowie eine nähere Bekanntschaft mit den 
Hauptwerken der zweiten Blüteperiode nachzuweisen,
	        
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