Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 871 
b) einen mittelhochdeutschen Text zu übersetzen und zu erklären und im Anschluß 
daran Fragen aus der historischen deutschen Grammatik zu beantworten. 
II. Gruppe (Geschichte). 
Der Kandidat hat eine übersichtliche Kenntnis des Entwicklungsganges des Altertums, 
des Mittelalters und der Neuzeit und ihrer Kultur mit besonderer Berücksichtigung der 
deutschen und der bayerischen Geschichte sowie nähere Bekanntschaft mit einem von ihm selbst 
zu wählenden größeren Abschnitte aus dem Mittelalter (z. B. die staufische Kaiserzeit) oder 
der Neuzeit (z. B. das Zeitalter Ludwig XIV.) nachzuweisen. Der gewählte Abschnitt 
ist in dem Gesuche um Zulassung zur Prüfung anzugeben. 
III. Gruppe (französische oder englische Sprache). 
Der Kandidat hat 
a) einen mittelalterlichen französischen (englischen) Schriftsteller zu übersetzen und zu 
erklären und im Anschluß daran Fragen aus der historischen Grammatik zu 
beantworten; 
b) seine Bekanntschaft mit der mittelalterlichen französischen (englischen) Literatur 
sowie mit den Hauptwerken der französischen (englischen) Literatur vom 16. Jahr- 
hundert ab darzutun und im Zusammenhang damit Kenntnisse in der neueren 
Literaturgeschichte nachzuweisen; dabei ist auf das von ihm gewählte Spezial= 
gebiet besondere Rücksicht zu nehmen. 
c) einen modernen prosaischen und einen modernen poetischen Schriftsteller zu 
übersetzen und zu erklären. Im Anschluß daran soll durch Stellung gelegent- 
licher Fragen ermittelt werden, ob sich der Kandidat auf dem Gebiete der wissen- 
schaftlichen Grammatik, des Wortschatzes, der Synonymik und Metrik, ferner der 
Geschichte und Geographie Frankreichs (Englands) sowie der übrigen sogenannten 
Realien angemessene Kenntnisse erworben hat. Ferner ist 
d) die Bekanntschaft des Kandidaten mit den Grundzügen der Phonetik unter 
besonderer Betonung der französischen (englischen) Laute zu ermitteln sowie 
seine Aussprache und Sprechfertigkeit zu erproben. Zu letzterem Zwecke soll die 
mündliche Prüfung, abgesehen von schwierigen rein wissenschaftlichen Erörterungen, 
in der Fremdsprache abgehalten werden. 
2. Auf die mündliche Prüfung eines Kandidaten sind in der ersten und zweiten 
Gruppe je 30 Minuten, in der dritten Gruppe 1½ Stunden zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.