872
g 658.
Bei der Ermittlung der Gruppennoten ist für das mündliche Prüfungsergebnis der
dritten Gruppe die in § 57 Abs. 1 unter III verzeichnete Leistung doppelt zu bewerten;
im übrigen sind die mündlichen und die schriftlichen Leistungen in den einzelnen Prüfungs-
gegenständen einfach und die schriftliche Durchschnittsleistung in jeder Gruppe ebenso hoch
wie die mündliche Durchschnittsleistung anzurechnen. Zur Feststellung der Hauptnote werden
die Gruppennoten aus der deutschen Sprache, der Geschichte und der französischen oder
der englischen Sprache je einfach bewertet.
II. 2. Abschnitt.
§ 59.
Der Kandidat hat
1. eine pädagogische oder eine methodisch-didaktische häusliche Arbeit vorzulegen,
2. je eine Lehrprobe von der Dauer einer Unterrichtsstunde aus den drei Prüfungs-
gruppen abzuhalten,
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, abzulegen. Dabei soll er ein-
gehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den pädagogischen
Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten Epoche der
neueren Zeit nachweisen. Der Kandidat hat ferner seine Bekanntschaft mit den
wichtigsten Tatsachen der empirischen Psychologie und eine übersichtliche Kenntnis
von dem Entwicklungsgang der Geschichte der Philosophie, namentlich der neueren,
darzutun.
8 60.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Se-
minarlehrer sowie ein Vertreter der Philosophie und erforderlichenfalls ein Vertreter der
Päadagogik als prüfende Mitglieder berufen.
III. Besondere Prüfung.
§ 61.
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist die Vorlage einer wissenschaftlichen
Abhandlung erforderlich. Das Thema kann vom Kandidaten nach freiem Ermessen aus
der deutschen Philologie oder aus der Geschichte (einschließlich der Bildungs= und der Kunst-
geschichte und der mitteleuropäischen Prähistorie) oder aus der französischen (englischen)
Sprache gewählt werden. Die Abhandlung soll eine wissenschaftliche Leistung sein und