874
a) das Reifezeugnis eines humanistischen oder eines Realgymnasiums oder das Reife—
zeugnis einer Oberrealschule nebst einem Zeugnisse über die bestandene Erganzunge-
prüfung aus der lateinischen Sprache;
b) der Nachweis eines mindestens 4jährigen Studiums an einer deutschen Universitat,
wovon wenigstens 3 Jahre dem Besuche von Vorlesungen und Übungen aus
dem Gebiete der einschlägigen neueren Sprachen zuzuwenden sind. Ein beglaubigt
nachgewiesener Studienaufenthalt im französischen oder englischen Sprachgebiete
kann bis zu 2 Halbjahren auf das Hochschulstudium angerechnet werden.
) eine Bescheinigung über erfolgreichen Besuch neuphilologischer Ubungen;
d) der Nachweis des Besuches mindestens zweier Vorlesungen aus dem Gebiete der
Geschichte (einschließlich der Literatur= und Kulturgeschichte);
e) die Vorlage einer in deutscher Sprache abzufassenden Zulassungsarbeit aus einer
der beiden Prüfungsgruppen als Ausweis der Befähigung zum methodischen
Arbeiten. Die Arbeit muß fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten
Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, sachverständiges Urteil, methodische
Durchführung, geordnete und sprachrichtige Darstellung ersehen lassen. Sie soll
in der Regel den Umfang eines Druckbogens haben und den Umfang von zwei
Druckbogen nicht überschreiten.
§ 66.
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 9 prüfende Mitglieder
berufen und zwar in der Regel je 4 Vertreter der romanischen und der englischen Philologie
und ein für die erste Zensur des deutschen Aufsatzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser
ist bei Feststellung der Noten aus den übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt.
8 67.
Die schriftliche Prüfung in den beiden Gruppen gestaltet sich wie in § 56 Abs. 1
unter III.
Zu den schriftlichen Arbeiten der zwei Gruppen kommt ein deutscher Aufsatz über ein
allgemeines, dem Gedankenkreise der Kandidaten entnommenes Thema als Nachweis der
allgemeinen Bildung, wobei 3, verschiedenen Gebieten entnommene Themen zur Wahl zu
stellen sind (Arbeitszeit 4 Stunden).
§ 68.
Die mündliche Prüfung in den beiden Gruppen gestaltet sich wie in § 57 Abs. 1
unter III.