Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 877 
hervorgegangenen Arbeit mäßigen Umfangs aus der Mathematik oder der theo- 
retischen Physik und einer Relation aus dem physikalischen Laboratorium. Die 
Zulassungsarbeiten müssen fachwissenschaftliche Vertrautheit mit dem gewählten 
Arbeitsgebiete und der einschlägigen Literatur, methodische Durchführung und 
geordnete Darstellung ersehen lassen. 
§ 77. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens 8 prüfende Mitglieder 
berufen und zwar in der Regel 5 Vertreter der Mathematik, je ein Vertreter der Experi- 
mentalphysik und der theoretischen Physik sowie ein für die erste Zensur des deutschen Auf- 
satzes bestimmter öffentlicher Lehrer. Dieser ist bei der Feststellung der Noten aus den 
übrigen Prüfungsgegenständen nicht stimmberechtigt. 
§ 78. 
Schristliche Prüfung. 
1. Die schriftliche Prüfung umfaßt 
in der I. Gruppe: 
a) Elementargeometrie der Ebene und des Raumes (Arbeitszeit 2 Stunden), 
b) ebene und sphärische Trigonometrie mit einfachen Anwendungen auf mathematische 
Geographie (Arbeitszeit 2 Stunden), 
I) darstellende Geometrie, einschließlich der Elemente der Aronometrie und Perspektive 
mit Anwendungen z. B. auf Schattenkonstruktion (sangfältig ausgeführte Zeich- 
nung) (Arbeitszeit 2— 3 Stunden), 
d) Algebra (Arbeitszeit 2 Stunden); 
in der II. Gruppe: 
à) Analytische und synthetische Geometrie der Ebene und des Raumes (Arbeitszeit 
2— 3 Stunden), 
b) Differential= und Integralrechnung nebst Anwendungen (Arbeitszeit 2—3 Stunden), 
c) Elemente der Lehre von den gewöhnlichen und partiellen Differentialgleichungen 
und Elemente der Differentialgeometrie (Arbeitszeit 2—3 Stunden), 
2) Reihenlehre und Elemente der Funktionentheorie (Arbeitszeit 2—3 Stunden); 
in der III. Gruppe: 
a) Experimentalphysik I. Abteilung (Mechanik, Akustik, Wärmelehre) (Arbeitszeit 
2 Stunden), 
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