Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr. 52. 879 
3. eine mündliche Prüfung aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, insbesondere 
der Mittelschulpädagogik und ihrer Geschichte, sowie aus den hiefür grundlegenden 
Fragen der Philosophie und Tatsachen der Psychologie abzulegen. Dabei soll 
der Kandidat eingehendere, aus eigener Lektüre geschöpfte Bekanntschaft mit den 
pädagogischen Theorien und dem Bildungswesen einer von ihm selbst gewählten 
Epoche der neueren Zeit nachweisen. Hieran schließen sich Fragen über die neuere 
Entwicklung der Unterrichtsmethoden in den mathematischen und physikalischen 
Fächern, wobei dem Kandidaten Gelegenheit zu geben ist seine Bekanntschaft mit 
einzelnen Entwicklungsstufen der Mathematik und der Physik darzutun. 
8 82. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden der Seminarvorstand und die Seminar- 
lehrer sowie je ein Vertreter der Mathematik und der Physik und erforderlichenfalls ein 
Vertreter der Pädagogik als prüfende Mitglieder berufen. 
III. BSesondere Prüfung. 
§ 83. 
Für die Zulassung zur besonderen Prüfung ist erforderlich: entweder die Vorlage einer 
wissenschaftlichen Abhandlung aus dem Gebiete der reinen oder der angewandten Mathematik 
oder der Physik, 
oder die Vorlage einer praktischen Arbeit und der Nachweis eingehender wissenschaftlicher 
Studien auf einem der folgenden Gebiete: Geodäsie, Astronomie, technische Mechanik, 
technische Physik, Elektrotechnik. 
§ 84. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich im ersten Falle über das Arbeitsgebiet, dem die 
wissenschaftliche Abhandlung entnommen ist, im anderen Falle über den ganzen Umfang 
des gewählten Spezialgebietes und dauert im ersten Falle eine Stunde, im anderen 
mindestens 1½ Stunden. 
§ 85. 
In den Prüfungsausschuß (§ 7 Abs. 2) werden mindestens je zwei Vertreter der von 
den Kandidaten gewählten Prüfungsfächer als prüfende Mitglieder berufen.
	        
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