Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrags. 93
einem Jahre gezahlt wird. Es hat große Auslagen gehabt und kein Geld
flüssig; nach einem Jahre steht das Geld zur Verfügung, jetzt nicht. Der Vermieter,
dem die Sache leid wird, vermietet die Wohnung weiter. Er sagt:
ihr könnt nur die Differenz verlangen, die will ich zahlen und die ist recht
klein, vielleicht gleich Null. Aber dem verlobten Paare ist damit nicht gedient;
es will die Wohnung gegen einen kreditierten Preis mieten.
Darum möchte er vorschlagen, diesen Passus zu streichen. Werde
aber doch Wert darauf gelegt, die Frage zu ordnen, so könne man dem
Schadensersatzpflichtigen jedenfalls nur ausnahmsweise, nämlich wenn besondere
Billigkeitsgründe dafür sprechen, das Recht geben, sich durch Leistung der
Differenz zu befreien. Grundsätzlich ihm das Recht geben, zu sagen: Ich zahle
unr die Differenz, das würde er für eine schwere Unbilligkeit halten.
4.
Professor Dr. Kisch
bittet um Ablehnung des Antrags der Referenten.
Dr. Kisch erklärt, er sei sich zwar bewußt, daß er für eine an dieser
Stelle verlorene Sache kämpfe, aber er wolle nicht den Rückzug antreten, ohne
der trotz allem noch herrschenden Austauschtheorie ein Wort der Verteidigung
zu widmen. Auf die betreffenden Ausführungen muß hier Bezug genommen
werden.
5
In origineller Weise spricht sich
Rechtsanwalt Dr. Wildhagen
für die Anträge aus.
An sich werde der Schadensersatzberechtigte dadurch, daß sein Gegner infolge
eines von ihm zu vertretenden Umstandes von seiner Vertragsverpflichtung
frei werde, von seiner Verpflichtung nicht auch frei. Aber der dem Ersatzberechtigten
hierdurch entstehende Schaden könne ihm nach Lage der Umstände
möglicher Weise nur dann voll ersetzt werden, wenn er nunmehr auch seinerseits
nicht mehr zu erfüllen brauche. Dann werde ein Faktor seines
Schadensersatzanspruches heißen: Ich muß befreit werden von meiner
Verbindlichkeit. „Aber es können auch Fälle vorkommen, wo es durchaus nicht
zu meinem Schaden gereicht, daß ich von meiner Verbindlichkeit nicht befreit
bin, sondern wo ich im Gegenteil sagen muß, mein Interesse erfordert, daß ich
meine Verbindlichkeit erfülte und die den Gegenstand des Vertrages bildende
Sache los werde. Dann werde ich doch nicht als Schadensersatz verlangen:
Ich will von der Verbindlichkeit, die mir obliegt, frei werden."
Nun werde allerdings die Praxis geneigt sein, zu sagen: ja, das sind
ganz schöne Erwägungen, die erfüllen aber nicht die Anforderungen der Praxis;
die Praxis hat andere Bedürfnisse, sie drängt nach einer festen Regel, die für
alle Fälle gleichmäßig gilt. Er gebe zu, daß in einem gewissen Umfange dieses
Verlangen ein berechtigtes sei, und er glaube, daß denjenigen Herren, die, sei
es ausgesprochen oder unausgesprochen, von diesem Verlangen getrieben würden,