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t) der Radstand; bei Drehgestellwagen der Abstand der Drehzapfen und der Rad-
stand der Drehgestelle,
g) das Vorhandensein von Lenkachsen und verschiebbaren Mittelachsen; bei Wagen
mit mehr als 4500 mm Radstand das Zeichen —□—, wenn die Achsen eine
solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halb-
messer anstandslos durchfahren können,
o) bei den für Militärbeförderung nicht geeigneten offenen Wagen der Buchstabe (u),
p) bei Privatwagen hinter der Ordnungsnummer das Zeichen (I.
§ 50.
(1) Die Grundstellung für Einfahr-, Ausfahr= und Blocksignale ist die Stellung auf
„Halt“. Die Hauptsignale auf Haltepunkten und Zwischenblockstellen, die ihrer Eigenschaft
als Zugfolgestellen entkleidet sind, sowie die Deckungssignale der außerhalb der Stationen
gelegenen Weichen können in der Grundstellung „Freie Fahrt“ zeigen. An den Ausfahr-
signalen, an denen das Signal „Ruhe“ gegeben werden kann, ist dies die Grundstellung,
wenn mehr als ein Ausfahrsignal für die gleiche Ausfahrseite vorhanden ist.
(2) Für alle Weichen in den Hauptgleisen und für die Weichen in den Nebengleisen,
durch die Fahrten auf den Hauptgleisen gefährdet werden könnten, ist eine bestimmte
Grundstellung vorzuschreiben.
§ 52a.
Aufhalten von Wagen im Rangierdienst mit Bremsschuhen.
Die Höhe der Bremsschuhe darf das Maß von 130 mm über Schienenoberkante nicht
übersteigen (vgl. S§ 28 (7)).
§ 54.
(6) Militärzüge und solche Güterzüge, die regelmäßig zur Personenbeförderung mit-
benutzt werden, dürfen, wenn ihre Geschwindigkeit
45 km I 30 km
nicht übersteigt, bis zu 110 Wagenachsen stark sein.
Die Bedingungen, unter denen für Militärzüge ausnahmsweise mehr Achsen zugelassen
werden können, bestimmt die Militär-Eisenbahnordnung.
9ä55.
(1) Außer den Bremsen der arbeitenden Lokomotiven und ihrer Tender müssen in den
Zügen so viele bediente Bremsen vorhanden sein, daß mindestens die nach den folgenden
Tafeln zu berechnende Anzahl Wagenachsen gebremst werden kann.