Full text : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

II.  8.  14—16.  —  50  —

Befehlshaber,  sowie  die  Gouverneure  und  Kommandanten  sind  in
Betreff  aller  ihnen  untergebenen  Unteroffiziere  und  Gemeinen
innerhalb  derselben  Grenzen  zur  Verhängung  von  Disziplinarstrafen
  berechtigt,  wie  der  Kommandeur  eines  Regiments  (§.  11).
Dem  kommandirenden  General  neit  außerdem  die  Befugniß
u,  Gemeine  der  zweiten  Klasse  des  Soldatenstandes  einer  Areiter-Abtheilung
  zu  überweisen  (§.  3  C.  4).
Offiziere  seines  Befehlsbereichs  darf:
1)  der  kommandirende  General  bis  zu  vierzehn  Tagen,
2)  der  Divisions-Kommandeur,  der  Gouverneur,  sowie  der
Kommandant  einer  Festung  ersten  Ranges  bis  zu  zehn
agen,
3)  der  Brigade-Kommandeur  und  der  Kommandant  eines
offenen  Ortes,  sowie  einer  Festung  zweiten  oder  dritten
Ranges  bis  zu  acht  Tagen
mit  Stubenarrest  bestrafen.

S.  15.

Die  Zuständigkeit  der  höheren  Militärbefehlshaber  vom  Bataillons=
  oder  Abtheilungs-Kommandeur  aufwärts  zur  Disziplinarbetresung
  tritt  ein,  wenn  die  zur  Disziplinarbestrafung  geeignete

andlung:

1)  Anter  ihren  Augen,  oder

2)  gegen  ihre  dienfilche  Autorität,  oder

3)  von  Militärpersonen  verschiedener  Truppentheile  ihres
Befehlsbereichs  begangen,  oder  ·

4)  ihnen  zur  Entscheidung  oder  zur  Bestimmung  der  Strafe
gemeldet,  oder  ·

5)  von  dem  niederen  Befehlshaber  unbestraft  gelassen  ist.

§.  16.

Die  Zuständigkeit  der  Gouverneure  und  der  Kommandanten
tritt  gegen  alle  am  Orte  befindliche  Offiziere  und  Mannschaften
ein,  wenn  die  zur  Disziplinarbestrafung  geeignete  Handlung:

1)  als  Exzeß  gegen  die  allgemeine  Sicherheit,  Ruhe  und
Ordnung  zu  betrachten,  oder  Z

2)  gegen  eine  besondere,  in  Beziehung  auf  die  Festungswerte
  und  Vertheidigungsmittel  bestehende  Anordnung,
oder

3)  gegen  eine  von  ihnen  erlassene  militärpolizeiliche  Vorchrift,
  oder  sonst  gegen  ihre  dienstliche  Autorität,  oder

4)  im  Wacht=  oder  sonstigen  Dienste  des  Platzes,  oder

5)  von  einem  Offizier,  Unteroffizier  oder  Gemeinen  begangen
  ist,  von  deren  eigenen,  mit  Disziplinarstrafgewalt