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Befehlshaber, sowie die Gouverneure und Kommandanten sind in
Betreff aller ihnen untergebenen Unteroffiziere und Gemeinen
innerhalb derselben Grenzen zur Verhängung von Disziplinarstrafen
berechtigt, wie der Kommandeur eines Regiments (§. 11).
Dem kommandirenden General neit außerdem die Befugniß
u, Gemeine der zweiten Klasse des Soldatenstandes einer Areiter-Abtheilung
zu überweisen (§. 3 C. 4).
Offiziere seines Befehlsbereichs darf:
1) der kommandirende General bis zu vierzehn Tagen,
2) der Divisions-Kommandeur, der Gouverneur, sowie der
Kommandant einer Festung ersten Ranges bis zu zehn
agen,
3) der Brigade-Kommandeur und der Kommandant eines
offenen Ortes, sowie einer Festung zweiten oder dritten
Ranges bis zu acht Tagen
mit Stubenarrest bestrafen.
S. 15.
Die Zuständigkeit der höheren Militärbefehlshaber vom Bataillons=
oder Abtheilungs-Kommandeur aufwärts zur Disziplinarbetresung
tritt ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete
andlung:
1) Anter ihren Augen, oder
2) gegen ihre dienfilche Autorität, oder
3) von Militärpersonen verschiedener Truppentheile ihres
Befehlsbereichs begangen, oder ·
4) ihnen zur Entscheidung oder zur Bestimmung der Strafe
gemeldet, oder ·
5) von dem niederen Befehlshaber unbestraft gelassen ist.
§. 16.
Die Zuständigkeit der Gouverneure und der Kommandanten
tritt gegen alle am Orte befindliche Offiziere und Mannschaften
ein, wenn die zur Disziplinarbestrafung geeignete Handlung:
1) als Exzeß gegen die allgemeine Sicherheit, Ruhe und
Ordnung zu betrachten, oder Z
2) gegen eine besondere, in Beziehung auf die Festungswerte
und Vertheidigungsmittel bestehende Anordnung,
oder
3) gegen eine von ihnen erlassene militärpolizeiliche Vorchrift,
oder sonst gegen ihre dienstliche Autorität, oder
4) im Wacht= oder sonstigen Dienste des Platzes, oder
5) von einem Offizier, Unteroffizier oder Gemeinen begangen
ist, von deren eigenen, mit Disziplinarstrafgewalt