Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

90 
8 66. 
(3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen 
von 1% (1: 1000) 110 km, 
„ 2, (1: 500) 110 „ 
„ 3, (1: 333) . . ... 105 „ 
„ 4, (1: 250) 105 „ 
„ 5, (1: 200) 105 „ 
„ 6, (1: 160) 100 „ 
„ 7, (1: 143) . . . . . 100 „ 
„ 8, (1: 125) 95 „ 
„ 10, (1: 1000 90 „ 
„ 12, (1: 8) 85 „ 
„ 14, (1: 700 80 „ 
„ 16, (1: 62)0 . 75 „ 
„ 18, (1: 55)0 . 70 „ 
„ 20,„ (1: 50) 65 „ 
„ 22, (l: 40 60 „ 
„ 25, (1: 40) 55 „ von 25% (1: 4) 50 km, 
„30, (1:33) . . . .. 40 „, 
„ 35„ (1:28 . .. 35 „, 
„ 40, (1: 25) 30 „ 
  
Für Zwischengefälle ergibt sich die größte Geschwindigkeit durch Zwischenschaltung. 
(4) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist i in Krümmungen 
vom Halbmesser 1200 115 km, 
„ „ 1100, 110 „ 6 
lusw.) # 
§ 67. 
— Die Ziffer (4) der bisherigen B.O. wird gestrichen; die Ziffern (5) bis (7) der 
bisherigen B.O. erhalten die Ziffern (4) bis (6). — 
§ 77. 
Die Reisenden und das sonstige Publikum haben den allgemeinen Anordnungen, die 
von der Bahnverwaltung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebiets 
und im Bahnverkehr getroffen werden, nachzukommen und den dienstlichen Anordnungen der
	        
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