Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

  
esth und Verurdungsgiet 
für das 
Königreich Bayern. 
  
Nr. 10. 
München, den 14. März 1913. 
Inha lt: 
Bekanntmachung vom 11. März 1913, den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 be- 
kussten.— Bekanntmachung vom 12. März 1912, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber 
etreffend. 
  
  
  
  
Nr. 8928. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 betreffend. 
fl. Staatsministerium der Finanzen. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 13. Februar 1913 — § 236 der Prot. — 
beschlossen: 
I. Die Zuwachssteuer ist auf Antrag insoweit zu ermäßigen, als 
1. ihre Erhebung (siehe §§ 15, 16, 21, 22 Ziffer 2, § 28 Abs. 1 des Gesetzes) 
durch die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen der im § 14 Ziffer 3, 4 des 
Zuwachssteuergesetzes genannten Art neben dem Erwerbspreise veranlaßt ist, die 
von dem Steuerpflichtigen zwar vor dem Beginne des für die Steuerberechnung 
maßgebenden Zeitraums, aber nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts nachweis- 
lich auf seine Rechnung und im eigenen Interesse gemacht und weder bei der 
letzten Steuerveranlagung noch bei Bemessung des Erwerbspreises angerechnet 
worden sind; 
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