Nr. 11. 111
anwalt und der Angeschuldigte hiermit einverstanden sind. Das Gericht kann die Erhebung
eines einzelnen Beweises ablehnen, falls es die zu beweisende Tatsache einstimmig für
unerheblich oder zu Gunsten des Angeschuldigten für erwiesen erachtet.
8 48.
Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so kann deren
Vernehmung durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls
oder einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden; hiervon soll indessen nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die Vernehmung dieser Person in der Verhandlung mit besonderen Schwierig-
keiten verbunden ist oder das Verfahren erheblich verzögern würde. Die über eine frühere
Vernehmung des Angeschuldigten, eines Mitbeschuldigten oder eines bereits verurteilten Mit-
schuldigen aufgenommenen Protokolle können verlesen werden.
8 49.
Nach dem Schlusse der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und sodann
der Angeschuldigte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Dem Staatsanwalte
steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeschuldigten gebührt das letzte Wort.
Der Angeschuldigte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen,
ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 50.
Einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeschuldigten müssen aus den Schlußvor-
trägen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetsch
bekannt gemacht werden.
Dasselbe gilt von einem tauben Angeschuldigten, sofern nicht eine schriftliche Ver-
ständigung erfolgt.
§ 51.
Die Verhandlung vor dem standrechtlichen Gerichte schließt mit der Erlassung des Urteils.
Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus
dem Inbegriffe der Verhandlung geschöpften Uberzeugung.
Zu dem Strafurteil wird nach dem Art. 449 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs von 1813
nur soviel gefordert, als nötig ist, die Richter in ihrem Gewissen zu überzeugen, daß die
Tat geschehen und daß sie von dem Angeschuldigten begangen worden ist.