Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr.  11.  111

anwalt  und  der  Angeschuldigte  hiermit  einverstanden  sind.  Das  Gericht  kann  die  Erhebung
eines  einzelnen  Beweises  ablehnen,  falls  es  die  zu  beweisende  Tatsache  einstimmig  für
unerheblich  oder  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  für  erwiesen  erachtet.

8  48.

Beruht  der  Beweis  einer  Tatsache  auf  der  Wahrnehmung  einer  Person,  so  kann  deren
Vernehmung  durch  Verlesung  des  über  eine  frühere  Vernehmung  aufgenommenen  Protokolls
oder  einer  schriftlichen  Erklärung  ersetzt  werden;  hiervon  soll  indessen  nur  Gebrauch  gemacht
werden,  wenn  die  Vernehmung  dieser  Person  in  der  Verhandlung  mit  besonderen  Schwierigkeiten
  verbunden  ist  oder  das  Verfahren  erheblich  verzögern  würde.  Die  über  eine  frühere
Vernehmung  des  Angeschuldigten,  eines  Mitbeschuldigten  oder  eines  bereits  verurteilten  Mitschuldigen
  aufgenommenen  Protokolle  können  verlesen  werden.

8  49.

Nach  dem  Schlusse  der  Beweisaufnahme  erhalten  die  Staatsanwaltschaft  und  sodann
der  Angeschuldigte  zu  ihren  Ausführungen  und  Anträgen  das  Wort.  Dem  Staatsanwalte
steht  das  Recht  der  Erwiderung  zu;  dem  Angeschuldigten  gebührt  das  letzte  Wort.

Der  Angeschuldigte  ist,  auch  wenn  ein  Verteidiger  für  ihn  gesprochen  hat,  zu  befragen,
ob  er  selbst  noch  etwas  zu  seiner  Verteidigung  anzuführen  habe.

§  50.

Einem  der  Gerichtssprache  nicht  mächtigen  Angeschuldigten  müssen  aus  den  Schlußvorträgen
  mindestens  die  Anträge  des  Staatsanwalts  und  des  Verteidigers  durch  den  Dolmetsch

bekannt  gemacht  werden.
Dasselbe  gilt  von  einem  tauben  Angeschuldigten,  sofern  nicht  eine  schriftliche  Verständigung

  erfolgt.
§  51.

Die  Verhandlung  vor  dem  standrechtlichen  Gerichte  schließt  mit  der  Erlassung  des  Urteils.

Über  das  Ergebnis  der  Beweisaufnahme  entscheidet  das  Gericht  nach  seiner  freien,  aus
dem  Inbegriffe  der  Verhandlung  geschöpften  Uberzeugung.

Zu  dem  Strafurteil  wird  nach  dem  Art.  449  Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  von  1813
nur  soviel  gefordert,  als  nötig  ist,  die  Richter  in  ihrem  Gewissen  zu  überzeugen,  daß  die
Tat  geschehen  und  daß  sie  von  dem  Angeschuldigten  begangen  worden  ist.