Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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besondere die vernommenen Zeugen und Sachverständigen nach Name, Stand und Wohnort 
bezeichnen und angeben, ob sie beeidigt worden sind. 
Das Protokoll muß nach dem Art. 455 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs von 1813 das 
Wesentliche, was die Beschaffenheit der Tat und die Beweise wider den Angeschuldigten 
betrifft, enthalten. Dieser Vorschrift wird genügt, indem entweder die Urteilsgründe (§ 55 
Abs. 3) in das Protokoll aufgenommen werden, oder, falls sie schriftlich niedergelegt sind, 
das Schriftstück als Anlage dem Protokolle beigegeben wird. 
Über die Vollstreckung enthält das Protokoll keine Angabe. 
Das Protokoll ist von den Richtern, den Gerichtsbeisitzern, dem Staatsanwalt und dem 
Gerichtsschreiber zu unterzeichnen (Art. 455 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs von 1813). 
6. Vollstreckung. 
9 58. 
Die Urteile des standrechtlichen Gerichts sind sofort vollstreckkar. Ein Rechtsmittel 
gegen sie findet nicht statt (Art. 7 Nr. 4 K.); einem Begnadigungsgesuche kommt eine 
aufschiebende Wirkung nicht zu (Art. 454 des Strafgesetzbuchs von 1813). Eine Wieder- 
aufnahme des Verfahrens ist ausgeschlossen. 
59. 
Todesurteile werden 24 Stunden nach der Verkündung vollstreckt (Art. 7 Nr. 5 K.). 
Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollzogen (Art. 454 des Strafgesetzbuchs von 1813); 
die Vollstreckung erfolgt durch die Militärbehörde nach den hiefür geltenden besonderen Be- 
stimmungen. Der Staatsanwalt setzt in Standorten den Kommandanten oder Garnison- 
ältesten, sonst den Befehlshaber eines der nächsten Truppenteile unverzüglich von der Fällung 
des Todesurteils und dem Zeitpunkt seiner Verkündung in Kenntnis und überschickt ihm 
eine vom Gerichtsschreiber zu erteilende vollstreckkare Ausfertigung des Urteils. Ein Mitglied 
des standrechtlichen Gerichts soll bei der Vollstreckung zugegen sein. 
8 60. 
Urteile, welche auf eine andere Strafe als die Todesstrafe lauten, werden auf Grund 
einer vom Gerichtsschreiber zu erteilenden vollstreckkaren Ausfertigung des Urteils durch den 
Staatsanwalt, zu dessen Bezirke der Sitz des standrechtlichen Gerichts gehört, nach den für 
die Urteile der ordentlichen Strafgerichte geltenden Vorschriften vollstreckt. 
Einem Strafaufschubsgesuche kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
	        
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