Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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8  10.

Der  Alterszulagekasse  fließen  zur  Bestreitung  der  ihr  satzungsgemäß  obliegenden
Ausgaben  folgende  Einnahmen  zu:

1.  die  Kassenbeiträge  der  Kirchengemeinden  (§  23);

2.  die  Beiträge  der  Landeskirchen  (§§  11  bis  13);

3.  die  Beiträge  des  Staates.

S  II.

Die  Landeskirchen  sind  verpflichtet,  für  jede  innerhalb  ihres  Gebiets  mit  oder
nach  dem  1.  April  1908  neu  gegründete  versicherungspflichtige  Pfarrstelle  einen  jährlichen
  Zuschuß  von  1  400  Mark  beziehungsweise  den  im  §  17  Abs.  3  bezeichneten
Beitrag  an  die  Alterszulagckasse  zu  zahlen.

812.

Ferner  sind  die  Landeskirchen  verpflichtet,  der  Alterszulagekasse  diejenigen  Beträge
  zuzuführen,  welche  erforderlich  sind,  um  die  nach  Verrechnung  der  übrigen  Einnahmen
  (§  10  Ziffern  1  und  3)  §  11)  verbleibenden  etatsmäßigen  Bedürfnisbeträge
zu  decken.

Der  Mindestbetrag  dieser  Leistungen  wird  bis  auf  weiteres  auf  2  370.000  Mark
jährlich  festgesetzt.  Soweit  dieser  Betrag  das  rechnungsmäßige  Bedürfnis  des  Jahres
übersteigt,  dient  er  zur  Ansammlung  eines  Reservefonds.

8  13.

Die  Verteilung  der  im  §  12  bezeichneten  Beiträge  der  Landeskirchen  erfolgt
durch  den  Vorstand  auch  bei  einer  mehrjährigen  Etatsperiode  (§  5  letzter  Satz)  alljährlich
  nach  Maßgabe  der  in  den  einzelnen  Landeskirchen  veranlagten  Staatseinkommensteuer
  der  evangelischen  Bevölkerung.  Dabei  ist  das  Ergebnis  der  Einkommen.
steuerveranlagung  des  voraufgegangenen  Steuerjahrs  zu  Grunde  zu  legen.

8  14.

Den  obersten  Synoden  der  an  der  Alterszulagekasse  beteiligten  Landeskirchen
sind  die  von  dem  Verwaltungsausschuß  abgenommenen  Rechnungen  über  die  Verwaliung
  der  Kasse  durch  die  Vermittelung  der  zuständigen  Kirchenbehörden  mitzuteilen.

8  15.

Die  Kirchengemeinden  sind  verpflichtet,  die  dauernd  errichteten  Pfarrstellen,
mit  welchen  ein  Stelleneinkommen  von  weniger  als  6  000  Mark  verbunden  ist)  bei
der  Alterszulagekasse  behufs  Gewährung  von  Alterszulagen  zu  versichern.

Gesetzsammlung  1909.  (Nr.  10052.)  25