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8 10.
Der Alterszulagekasse fließen zur Bestreitung der ihr satzungsgemäß obliegenden
Ausgaben folgende Einnahmen zu:
1. die Kassenbeiträge der Kirchengemeinden (§ 23);
2. die Beiträge der Landeskirchen (§§ 11 bis 13);
3. die Beiträge des Staates.
S II.
Die Landeskirchen sind verpflichtet, für jede innerhalb ihres Gebiets mit oder
nach dem 1. April 1908 neu gegründete versicherungspflichtige Pfarrstelle einen jährlichen
Zuschuß von 1 400 Mark beziehungsweise den im § 17 Abs. 3 bezeichneten
Beitrag an die Alterszulagckasse zu zahlen.
812.
Ferner sind die Landeskirchen verpflichtet, der Alterszulagekasse diejenigen Beträge
zuzuführen, welche erforderlich sind, um die nach Verrechnung der übrigen Einnahmen
(§ 10 Ziffern 1 und 3) § 11) verbleibenden etatsmäßigen Bedürfnisbeträge
zu decken.
Der Mindestbetrag dieser Leistungen wird bis auf weiteres auf 2 370.000 Mark
jährlich festgesetzt. Soweit dieser Betrag das rechnungsmäßige Bedürfnis des Jahres
übersteigt, dient er zur Ansammlung eines Reservefonds.
8 13.
Die Verteilung der im § 12 bezeichneten Beiträge der Landeskirchen erfolgt
durch den Vorstand auch bei einer mehrjährigen Etatsperiode (§ 5 letzter Satz) alljährlich
nach Maßgabe der in den einzelnen Landeskirchen veranlagten Staatseinkommensteuer
der evangelischen Bevölkerung. Dabei ist das Ergebnis der Einkommen.
steuerveranlagung des voraufgegangenen Steuerjahrs zu Grunde zu legen.
8 14.
Den obersten Synoden der an der Alterszulagekasse beteiligten Landeskirchen
sind die von dem Verwaltungsausschuß abgenommenen Rechnungen über die Verwaliung
der Kasse durch die Vermittelung der zuständigen Kirchenbehörden mitzuteilen.
8 15.
Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die dauernd errichteten Pfarrstellen,
mit welchen ein Stelleneinkommen von weniger als 6 000 Mark verbunden ist) bei
der Alterszulagekasse behufs Gewährung von Alterszulagen zu versichern.
Gesetzsammlung 1909. (Nr. 10052.) 25