Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

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Familienfideikommiß Kleinziegenfeld-Trautskirchen, der zweitgeborene Sohn in das Fidei- 
kommiß Strößendorf-Weidnitz mit Kirchlein nachfolgen. Ist in dieser anderen Linie nur 
ein männlicher Abkömmling vorhanden, so fallen ihm beide Fideikommisse an. Die beiden 
Fideikommisse sollen solange vereinigt bleiben, bis sich in der männlichen Nachkommenschaft 
wieder zwei Linien bilden. Die Nachfolge in diesem Fall und für die Folgezeit findet in 
der verordneten Weise statt. 
Erst nach völligem Erlöschen des Mannesstammes in beiden Linien ist die weibliche 
Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischem Verbande nach Maßgabe des § 90 
des Bayerischen Fideikommißediktes berufen. 
Nachfolgefähig ist nur derjenige von den Nachkommen, gleichviel ob männlichen oder 
weiblichen Geschlechts, der von einer adeligen Mutter geboren ist und der evangelisch-prote- 
stantischen Kirche angehört. Die Mutter des Fideikommißnachfolgers muß daher adelig von 
Geburt sein oder den Adel vor Eingehung der Ehe erworben haben; nicht erforderlich ist, 
daß sie selbst der evangelisch-protestantischen Konfession angehört. Gelangt nach § 90, 91 
des Fideikommißediktes ein aus der weiblichen Nachkommenschaft hervorgegangener männlicher 
Abkömmling zur Fideikommißnachfolge, so ist er gehalten, seinem Geschlechtsnamen den 
Namen Seckendorff-Aberdar beizufügen und seinem angestammten Wappen das Wappen 
der Familie des Stifters einzuverleiben. 
2. Sollte keine zur Fideikommißnachfolge berufene und fähige Nachkommenschaft männ- 
lichen oder weiblichen Geschlechts vorhanden sein, so soll das Fideikommiß vorbehaltlich der 
etwa zu begründenden Rechte Dritter nach § 99 des Bayerischen Fideikommißediktes in der 
Person des letzten Besitzers in freies Eigentum übergehen und die gewöhnliche Erbfolge ein- 
treten, jedoch mit der Auflage, daß aus der Hälfte des reinen Werts des gesamten Fidei- 
kommißstammvermögens eine Stiftung gegründet wird, die den Namen Freiherrlich Franz 
von Seckendorffsche Stiftung zu führen und die Bestimmung hat, Sprößlingen fränkischer 
adeliger, zunächst verwandter Familien nach Maßgabe der Vorschriften in § 9 der Fidei- 
kommißurkunde vom 24. April 1880 Stipendien zu gewähren. 
3. Der Fideikommißbesitzer soll berechtigt sein, zum Zwecke der Verbesserung, frucht- 
reicheren Bewirtschaftung oder Arrondierung Veränderungen durch Tausch und Veräußerungen 
vorzunehmen. Die Substanz des Fideikommißvermögens darf jedoch in keinem Falle im 
Werte gemindert werden. Die Bestimmungen des 8§ 49 des Fideikommißediktes bleiben 
maßgebend. 
4. Jedem Fideikommißbesitzer wird zur Pflicht gemacht, das Wittum seiner Gemahlin 
sofort bei oder nach Eingehung der Ehe zu regeln. Er ist berechtigt, ihr ein Wittum aus 
dem Fideikommiß auszusetzen. Die Witwen nachgeborener Söhne haben keinen Anspruch 
auf Wittum.
	        
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