162
Familienfideikommiß Kleinziegenfeld-Trautskirchen, der zweitgeborene Sohn in das Fidei-
kommiß Strößendorf-Weidnitz mit Kirchlein nachfolgen. Ist in dieser anderen Linie nur
ein männlicher Abkömmling vorhanden, so fallen ihm beide Fideikommisse an. Die beiden
Fideikommisse sollen solange vereinigt bleiben, bis sich in der männlichen Nachkommenschaft
wieder zwei Linien bilden. Die Nachfolge in diesem Fall und für die Folgezeit findet in
der verordneten Weise statt.
Erst nach völligem Erlöschen des Mannesstammes in beiden Linien ist die weibliche
Nachkommenschaft mit fortdauerndem fideikommissarischem Verbande nach Maßgabe des § 90
des Bayerischen Fideikommißediktes berufen.
Nachfolgefähig ist nur derjenige von den Nachkommen, gleichviel ob männlichen oder
weiblichen Geschlechts, der von einer adeligen Mutter geboren ist und der evangelisch-prote-
stantischen Kirche angehört. Die Mutter des Fideikommißnachfolgers muß daher adelig von
Geburt sein oder den Adel vor Eingehung der Ehe erworben haben; nicht erforderlich ist,
daß sie selbst der evangelisch-protestantischen Konfession angehört. Gelangt nach § 90, 91
des Fideikommißediktes ein aus der weiblichen Nachkommenschaft hervorgegangener männlicher
Abkömmling zur Fideikommißnachfolge, so ist er gehalten, seinem Geschlechtsnamen den
Namen Seckendorff-Aberdar beizufügen und seinem angestammten Wappen das Wappen
der Familie des Stifters einzuverleiben.
2. Sollte keine zur Fideikommißnachfolge berufene und fähige Nachkommenschaft männ-
lichen oder weiblichen Geschlechts vorhanden sein, so soll das Fideikommiß vorbehaltlich der
etwa zu begründenden Rechte Dritter nach § 99 des Bayerischen Fideikommißediktes in der
Person des letzten Besitzers in freies Eigentum übergehen und die gewöhnliche Erbfolge ein-
treten, jedoch mit der Auflage, daß aus der Hälfte des reinen Werts des gesamten Fidei-
kommißstammvermögens eine Stiftung gegründet wird, die den Namen Freiherrlich Franz
von Seckendorffsche Stiftung zu führen und die Bestimmung hat, Sprößlingen fränkischer
adeliger, zunächst verwandter Familien nach Maßgabe der Vorschriften in § 9 der Fidei-
kommißurkunde vom 24. April 1880 Stipendien zu gewähren.
3. Der Fideikommißbesitzer soll berechtigt sein, zum Zwecke der Verbesserung, frucht-
reicheren Bewirtschaftung oder Arrondierung Veränderungen durch Tausch und Veräußerungen
vorzunehmen. Die Substanz des Fideikommißvermögens darf jedoch in keinem Falle im
Werte gemindert werden. Die Bestimmungen des 8§ 49 des Fideikommißediktes bleiben
maßgebend.
4. Jedem Fideikommißbesitzer wird zur Pflicht gemacht, das Wittum seiner Gemahlin
sofort bei oder nach Eingehung der Ehe zu regeln. Er ist berechtigt, ihr ein Wittum aus
dem Fideikommiß auszusetzen. Die Witwen nachgeborener Söhne haben keinen Anspruch
auf Wittum.