Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1913. (40)

Nr. 20. 173 
Die Ausführung von Bedarfs- und Sonderfahrten unterliegt dem Ermessen der 
Postbehörde. 
83. 
Tarife. 
Die Post hat Tarife aufzustellen, die über alle für den Beförderungsvertrag maß— 
gebenden Bestimmungen und über die Beförderungspreise Auskunft geben. Die Tarife 
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Veröffentlichung. Sie sind bei Erfüllung der darin 
angegebenen Bedingungen für jedermann in derselben Weise anzuwenden. 
84. 
Fahrpläne. 
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig bei den 
Postanstalten und Haltstellen der Motorpostlinien auszuhängen. Aus ihnen müssen die 
Gattung und Abfahrzeiten der Fahrten sowie die wichtigeren Eisenbahnzuganschlüsse zu 
ersehen sein. 
Für die Durchführung des Betriebes sind ausschließlich die ausgehängten Fahrpläne 
maßgebend. 
5. 
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen. 
Von der Beförderung sind ausgeschlossen: 
a. Personen mit ansteckenden Krankheiten oder solche kranke Personen, deren Zustand 
den Mitreisenden lästig fallen würde; 
b. Personen, welche die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, den Anordnungen 
der Beamten sich nicht fügen, durch ihr Benehmen oder durch Unreinlichkeit 
Mitreisende belästigen würden; 
c. Gefangene; 
d. Kinder unter 1 m Körpergröße ohne Begleitung; 
e. Personen, welche geladene Schießwaffen mit sich führen. 
Personen, die nach Abs. 1b von der Beförderung ausgeschlossen werden, haben keinen 
Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes oder der Gepäckgebühr. 
Personen, die an einer ansteckenden Krankheit erkrankt waren oder einer solchen Krankheit 
verdächtig sind, können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der für die Abfahrtstation 
zuständige Amtsarzt die Zulässigkeit der Beförderung bescheinigt. 35 
*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.