Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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und  Verlust-Conto  zwei  Prozent  zur  Tilgung  des  so  dargestellten  Anlagekapitals
  verwendet  werden.

Artikel  19.

Von  dem  Gewinn  werden  vorweg  genommen:

1)  fünf  Prozent  zur  Bildung  eines  Reservefonds;

2)  fünf  Prozent  für  den  General-Direktor;

3)  zwei  Proem  für  Dienstbelohnungen  der  Spezial-Direktoren  und  eller
anderen  Beamten,  welchen  die  Administratoren  auf  den  Vorschlag  des
General-Direktors  solche  zu  bewilligen  für  gut  finden.

Sollte  diese  Summe  vt  dem  angegebenen  Zwecke  nicht  ganz  benutzt
werden,  so  wird  der  nicht  benutzte  Theil  dem  Reservefonds  einverleibt.  Der
Ueberschuß  soll  alsdann  zunächst  zur  Zahlung  der  im  Artikel  siebenzehn  stipulirten
Zinsen  verwendet  und  der  erwa  verbleibende  Rest  in  der  Art  vertheilt  werden,
daß  die  Aktionaire  davon  zwei  und  neunzig  Prozent  und  die  Administratoren
davon  acht  Prozent  erhalten.

Artikel  20.

Der  Reservefonds  kann  nur  auf  den  besonderen  und  von  der  General-Versammlung
  der  Mktionaire  genehmigten  Vorschlag  des  Administrationsrathes
ganz  oder  theilweise  zur  Verwendung  kommen.

Sobald  der  Reservefonds  die  Summe  von  zweimalhunderttausend  Thalern
  erreicht  hat,  kann  die  im  vorhergehenden  Artikel  unter  eins  erwähnte
Vorausnahme  der  fünf  Prozent  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
einstweilen  aufgehoben  oder  vermindert  werden.

Artikel  21.

Die  Dividenden  werden  den  Aktionairen  jährlich  am  ersten  Oktober  an
den  namlichen  Orten  ausbezahlt,  wo  die  Zahlung  der  Zinsen  erfolgt.

Die  Auszahlung  der  Dividenden  geschieht  gegen  Aushandigung  der  Dividendenscheine
  (Schema  B.),  welche  den  Aktien  beigefügt  sind,  und  an  den
Inhaber  dieser  Scheine.

Kapitel  V.
Verwaltung.
Artikel  22.

Die  Gesellschaft  wird  von  einem  aus  zehn  Mitgliedern  bestehenden  Administrationsrathe
  und  von  einem  General-Direktor  verwaltet.

(Nr.  3690.)  Ar-